Fortbildungspflicht
Eckpunkte nach Anlage 4 zu den Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1
Die neue Fortbildungsverpflichtung
Die Fortbildungsverpflichtung richtet sich an den Zugelassenen/fachlichen Leiter. Unabhängig davon müssen sich freie/angestellte Mitarbeiter wie bereits jetzt schon, weiterhin alle zwei Jahre gemäß den Gemeinsamen Rahmenempfehlungen § 12 Abs. 3, fortbilden. Jedoch müssen diese geforderten externen Fortbildungen zukünftig auch den Standards der anerkennungsfähigen Veranstaltungen nach dem Fortbildungskonzept entsprechen, ohne dass eine Sammlung von Punkten erforderlich ist.Fortbildungsumfang
Der Zugelassene/fachliche Leiter muss in anerkennungsfähigen Veranstaltungen nach dem Fortbildungskonzept 60 Fortbildungspunkte in einem Betrachtungszeitraum von vier Jahren sammeln. Eine Unterrichtseinheit von 45 Minuten entspricht einem Fortbildungspunkt.
Stand der Umsetzung
Die endgültige Festlegung der jeweiligen Betrachtungszeiträume geschieht durch die vertraglichen Regelungen mit den Krankenkassen. Dort ist auch eine Sanktionsregelung für den Fall vorgesehen, dass die erforderliche Fortbildungsverpflichtung nicht absolviert wurde. Über die Einzelheiten informiert der IFK seine Mitglieder jeweils unmittelbar nach Vertragsabschluss.
Achtung: Am 31.12.2011 endet der erste vdek-Betrachtungszeitraum.











