|
Abschnitt 1 - Erlaubnis
§ 1
Wer eine der Berufsbezeichnungen
- "Masseurin und medizinische Bademeisterin"
oder "Masseur und medizinischer Bademeister",
- "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
führen will, bedarf der Erlaubnis.
§ 2
(1) Die Erlaubnis nach § 1 ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller
- die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet
und die staatliche Prüfung bestanden hat,
- sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht
hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
- nicht wegen eines körperlichen Gebrechens,
wegen Schwäche seiner geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen
einer Sucht zur Ausübung des Berufs unfähig oder ungeeignet ist.
(2) Eine außerhalb des Geltungsbereichs dieses
Gesetzes erworbene abgeschlossene Ausbildung erfüllt die Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr.1, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes
anerkannt wird.
(3) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis
nach §1 Nr.2 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.1 als
erfüllt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen
des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21.
Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome,
die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABI. EG
Nr. L 19 8.16), oder des Artikels 1 Buchstabe a der Richtlinie 92/51/EWG
des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung
beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG
(ABI. EG Nr. L 2098.25) entsprechenden Diploms des betreffenden Mitgliedstaates
oder anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
nachweist. Einem Diplom nach Satz 1 wird gleichgestellt ein Prüfungszeugnis,
das dem Artikel 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entspricht, wenn
der Antragsteller nach Maßgabe des Artikels 5 Abs. 2 der genannten Richtlinie
einen Anpassungslehrgang abgeschlossen oder eine Eignungsprüfung abgelegt
hat. Der Antragsteller hat das Recht, zwischen dem Anpassungslehrgang
und der Eignungsprüfung nach Satz 2 zu wählen. Der Anpassungslehrgang
darf die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten.
(4) Für einen Antragsteller, der eine Erlaubnis
nach § 1 Nr.1 anstrebt, gilt die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr.1 als
erfüllt, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft
oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
eine Ausbildung abgeschlossen hat und dies durch Vorlage eines den Mindestanforderungen
des Artikels 1 Buchstabe b der Richtlinie 92/51/EWG entsprechenden Prüfungszeugnisses
nachweist.
Abschnitt
2 - Ausbildung als Masseur und med. Bademeister
§ 3
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere
dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der physikalischen
Therapie in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen
Hilfen zur Heilung und Linderung, zur Wiederherstellung oder Verbesserung
der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit, zu gesundheitsförderndem Verhalten
und zum Kurerfolg zu geben (Ausbildungsziel).
§ 4
(1) Die Ausbildung besteht aus einem Lehrgang, der theoretischen und praktischen
Unterricht und eine praktische Ausbildung umfasst, sowie aus einer praktischen
Tätigkeit.
(2) Der Lehrgang wird in staatlich anerkannten
Schulen durchgeführt. Er dauert zwei Jahre und schließt mit der staatlichen
Prüfung ab.
(3) Die praktische Tätigkeit dauert sechs Monate
und richtet sich nach § 7.
§ 5
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 4 ist
- die Vollendung des 16. Lebensjahres und die
gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- der Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige
Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung von mindestens
einjähriger Dauer.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem
Erfordernis der Vollendung des 16. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen,
wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 16. Lebensjahr
vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung
des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
§ 6
(1) Auf die Dauer des Lehrgangs werden angerechnet
- Ferien,
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit
oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden
Gründen bis zur Gesamtdauer von acht Wochen, bei verkürztem Lehrgang
nach Absatz 2 bis zu höchstens drei Wochen.
Auf Antrag können auch darüber hinausgehende
Fehlzeiten berücksichtigt werden, soweit eine besondere Härte vorliegt
und das Ausbildungsziel durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
(2) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im
Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer des Lehrgangs angerechnet
werden, wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
§ 7
(1) Die praktische Tätigkeit ist nach bestandener staatlicher Prüfung
in zur Annahme von Praktikanten ermächtigten Krankenhäusern oder anderen
geeigneten medizinischen Einrichtungen unter Aufsicht eines Masseurs und
medizinischen Bademeisters und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung
steht, eines Krankengymnasten oder Physiotherapeuten abzuleisten.
(2) Die Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten
nach Absatz 1 setzt voraus, dass die Krankenhäuser oder vergleichbaren
Einrichtungen über
- Patienten in der zur Erreichung des Ausbildungsziels
(§ 3) erforderlichen Zahl und Art,
- eine ausreichende Anzahl Masseure und medizinische
Bademeister und, soweit ein solcher nicht zur Verfügung steht, eines
Krankengymnasten oder Physiotherapeuten sowie die notwendigen Räumlichkeiten
und Einrichtungen und
- eine der medizinischen Entwicklung entsprechende
apparative Ausstattung verfügen.
(3) Wird die praktische Tätigkeit länger als
vier Wochen unterbrochen, ist die darüber hinausgehende Zeit nachzuholen.
Dies gilt entsprechend, wenn eine nach Absatz 4 verkürzte praktische Tätigkeit
länger als zwei Wochen unterbrochen wird.
(4) Auf Antrag kann eine außerhalb des Geltungsbereichs
dieses Gesetzes abgeleistete praktische Tätigkeit in der Massage im Umfang
ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die praktische Tätigkeit
nach Absatz 1 angerechnet werden.
Abschnitt 3 - Ausbildung
als Physiotherapeut
§ 8
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere
dazu befähigen, durch Anwenden geeigneter Verfahren der Physiotherapie
in Prävention, kurativer Medizin, Rehabilitation und im Kurwesen Hilfen
zur Entwicklung, zum Erhalt oder zur Wiederherstellung aller Funktionen
im somatischen und psychischen Bereich zu geben und bei nicht rückbildungsfähigen
Körperbehinderungen Ersatzfunktionen zu schulen (Ausbildungsziel).
§ 9
Die Ausbildung dauert drei Jahre und besteht aus theoretischem und praktischem
Unterricht und einer praktischen Ausbildung. Sie wird durch staatlich
anerkannte Schulen vermittelt und schließt mit der staatlichen Prüfung
ab. Schulen, die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet sind, haben die
praktische Ausbildung im Rahmen einer Regelung mit Krankenhäusern oder
anderen geeigneten medizinischen Einrichtungen sicherzustellen.
§ 10
Voraussetzung für den Zugang zur Ausbildung nach § 9 ist
- die Vollendung des 17. Lebensjahres und die
gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufs und
- der Realschulabschluss oder eine gleichwertige
Ausbildung oder eine andere abgeschlossene zehnjährige Schulbildung,
die den Hauptschulabschluss erweitert, oder eine nach Hauptschulabschluss
oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossene Berufsausbildung
von mindestens zweijähriger Dauer.
Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dem
Erfordernis der Vollendung des 17. Lebensjahres nach Nummer 1 zulassen,
wenn die Ausbildung in dem Jahr begonnen wird, in dem das 17. Lebensjahr
vollendet wird und wenn die Durchführung des Lehrgangs und die Erreichung
des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden.
§ 11
Auf die Dauer einer Ausbildung nach §9 werden angerechnet
- Ferien,
- Unterbrechungen durch Schwangerschaft, Krankheit
oder aus anderen, von der Schülerin oder vom Schüler nicht zu vertretenden
Gründen bis zur Gesamtdauer von zwölf Wochen, bei verkürzter Ausbildung
nach § 12 bis zu höchstens vier Wochen je Ausbildungsjahr. § 6 Abs.
1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 12
(1) Bei Personen, die die staatliche Prüfung nach § 4 Abs. 2 bestanden
haben, wird auf Antrag die Ausbildung nach § 9 Satz 1 auf 18 Monate oder
bei Ausbildung in Teilzeitform auf 2100 Stunden verkürzt. Satz 1 gilt
für Personen, die die in § 1 Nr. 1 genannte Berufsbezeichnung führen dürfen,
entsprechend. Bei Personen nach Satz 2 mit einer mindestens fünfjährigen
Tätigkeit in diesem Beruf wird auf Antrag der Lehrgang nach § 9 Satz 1
auf zwölf Monate oder bei Ausbildung in Teilzeitform auf 1400 Stunden
verkürzt. Auf den verkürzten Lehrgang nach Satz 3 können auf Antrag Fort-
oder Weiterbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit um höchstens drei
Monate oder 350 Stunden angerechnet werden, wenn die Durchführung der
Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet
werden. Bei einer verkürzten Ausbildung nach den Sätzen 1 bis 4 kann der
theoretische Unterricht auch in Form von Fernunterricht erteilt werden.
Die verkürzte Ausbildung schließt mit einer staatlichen Ergänzungsprüfung
ab. Diese erstreckt sich auf die in dem Lehrgang vermittelten Kenntnisse
und Fertigkeiten. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
nach § 13 Abs. 2. Diese soll die Möglichkeit eröffnen, die Prüfung in
Teilabschnitten abzulegen, beginnend mit der Prüfung der im Unterricht
erworbenen Kenntnisse.
(2) Auf die Ausbildung nach § 9 sind auf Antrag
mit sechs Monaten anzurechnen:
- eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt
abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Turn- und Sportlehrer,
- eine an einer staatlich anerkannten Lehranstalt
abgeschlossene, mindestens zweijährige Ausbildung als Gymnastiklehrer.
(3) Auf Antrag kann eine andere Ausbildung im
Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Dauer einer Ausbildung nach §9 angerechnet
werden, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels
dadurch nicht gefährdet werden.
Abschnitt 4 - Ausbildungs-
und Prüfungsordnung
§ 13
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Benehmen
mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in einer Ausbildungs-
und Prüfungsordnung nach Maßgabe des § 3 die Mindestanforderungen an den
Lehrgang nach § 4 Abs. 1, das Nähere über die Prüfung für Masseure und
medizinische Bademeister, über die praktische Tätigkeit nach § 7 sowie
über die Urkunden für die Erlaubnis nach § 1 Nr.1 zu regeln.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ferner ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium für Bildung,
Wissenschaft, Forschung und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates in einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung nach Maßgabe
des § 8 die Mindestanforderungen an die Ausbildung für Physiotherapeuten
nach den §§ 9 und 12 Abs. 1, das Nähere über die staatliche Prüfung sowie
über die Urkunden für die Erlaubnis nach §1 Nr.2 zu regeln.
(3) In der Rechtsverordnung nach den Absätzen
1 und 2 ist für Diplominhaber oder Inhaber eines Prüfungszeugnisses, die
eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 Nr.1 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz
1 oder 2 oder Abs. 4 beantragen, zu regeln:
- das Verfahren bei der Prüfung der Voraussetzungen
des §2 Abs. 1 Nr.2 und 3, insbesondere die Vorlage der vom Antragsteller
vorzulegenden Nachweise und die Ermittlung durch die zuständige Behörde
entsprechend Artikel 6 der Richtlinie 89/48/EWG oder den Artikeln 10
und 12 Abs. 1 der Richtlinie 92/51/EWG,
- das Recht von Diplominhabern, nach Maßgabe
des Artikels 11 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG zusätzlich zu einer
Berufsbezeichnung nach §1 die im Heimat oder Herkunftsmitgliedstaat
bestehende Ausbildungsbezeichnung und, soweit nach dem Recht des Heimat-
oder Herkunftsmitgliedstaates zulässig, deren Abkürzung in der Sprache
dieses Staates zu führen,
- die Frist für die Erteilung der Erlaubnis
entsprechend Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 89/48/EWG oder Artikel
12 Abs. 2 der Richtlinie 92/51/EWG.
Abschnitt 5 - Zuständigkeiten
§ 14
(1) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 4 trifft die zuständige
Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die staatliche Prüfung bestanden
hat.
(2) Die Entscheidung nach § 6 Abs. 2 oder nach
§12 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller
an einem Lehrgang nach § 4 Abs. 1 oder an einer Ausbildung nach § 9 teilnehmen
will oder teilnimmt.
Abschnitt 6 - Bußgeldvorschriften
§ 15
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- ohne Erlaubnis nach § 1 die Berufsbezeichnung
- "Masseurin und medizinische Bademeisterin"
oder "Masseur und medizinischer Bademeister" oder
- "Physiotherapeutin" oder "Physiotherapeut"
oder
- entgegen § 16 Abs. 3 Satz 3 die Berufsbezeichnung
"Masseurin" oder "Masseur" oder entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 die Berufsbezeichnung
"Krankengymnastin" oder "Krankengymnast"
führt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5000 Deutsche Mark geahndet werden.
Abschnitt 7 - Übergangs-
und Schlussvorschriften
§ 16
(1) Eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Masseurin
und medizinische Bademeisterin" oder als "Masseur und medizinischer Bademeister"
oder eine einer solchen Erlaubnis durch das Gesetz über die Ausübung der
Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des
Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2124-7, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Artikel
14 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBI. 1 S. 278), gleichgestellte
Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr.1. Eine vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes erteilte Erlaubnis als "Krankengymnastin" oder als "Krankengymnast"
oder eine einer solchen Erlaubnis durch das in Satz 1 genannte Gesetz
gleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1 Nr.2.
(2) Eine Ausbildung in der Massage, in der Krankengymnastik
oder als Physiotherapeut, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund
des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes begonnen worden ist, wird nach
den bisher geltenden Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluss der Ausbildung
in der Massage erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Nr.1 dieses
Gesetzes oder eine Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Masseurin"
oder "Masseur" nach § 1 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes. Personen,
die eine Erlaubnis nach § 1 Nr.1 dieses Gesetzes beantragen, müssen ferner
die Voraussetzungen des §11 des in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetzes
erfüllen. Nach Abschluss der Ausbildung in der Krankengymnastik oder als
Physiotherapeut erhält der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 1 Nr. 2,
wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr.2 und 3 vorliegen.
(3) Masseure, die eine Erlaubnis nach dem in
Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung
weiter führen. Ihnen ist auf Antrag eine Erlaubnis nach § 1 Nr.1 zu erteilen,
wenn sie nach Erteilung der Erlaubnis als Masseur mindestens zwölf Monate
in einem medizinischen Badebetrieb oder einer vergleichbaren Einrichtung
zur medizinischen Massage tätig waren. Außer in den Fällen des Absatzes
2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 1 darf die Berufsbezeichnung "Masseurin"
oder "Masseur" nicht geführt werden.
(4) Krankengymnasten, die eine Erlaubnis nach
dem in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesetz besitzen, dürfen diese Berufsbezeichnung
weiter führen. Außer im Falle des Satzes 1 darf die Berufsbezeichnung
"Krankengymnastin" oder "Krankengymnast" nicht geführt werden.
(5) Im Krankenhausfinanzierungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBI. 1 S.886), zuletzt
geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014),
werden in § 2 Nr.1 a Buchstabe d nach dem Wort "Krankengymnastin," die
Worte "Physiotherapeut, Physiotherapeutin" angefügt.
(6) Im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (Artikel
1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBI. 1 S. 2477), zuletzt geändert
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1994 (BGBI. 1 S. 1014), werden
in §124 Abs. 2 nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 angefügt:
"Ein zugelassener Leistungserbringer von Heilmitteln
ist in einem weiteren Heilmittelbereich zuzulassen, sofern er für diesen
Bereich die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 erfüllt und eine
oder mehrere Personen beschäftigt, die die Voraussetzungen d es Satzes
1 Nr.1 und 2 nachweisen. Sofern ein zugelassener Leistungserbringer anschließend
die Qualifikation zum Physiotherapeuten erwirbt, gilt die berufspraktische
Erfahrungszeit nach Absatz 2 Nr. 2 als erfüllt."
§ 17
(1) Findet die Ausbildung als Physiotherapeut (§ 9) an einer Schule statt,
die nicht an einem Krankenhaus eingerichtet ist, kann abweichend von §
9 Satz 1 und 3 die praktische Ausbildung bis zur Dauer von zwölf Monaten
auch als praktische Tätigkeit außerhalb des Lehrgangs an einem zur Annahme
von Praktikanten ermächtigten Krankenhaus unter Aufsicht eines Krankengymnasten
oder eines Physiotherapeuten und unter ärztlicher Verantwortung durchgeführt
werden. Abweichend von Satz 1 kann die praktische Tätigkeit bis zur Dauer
von vier Monaten auch an einer zur Annahme von Praktikanten ermächtigten
Einrichtung, in der Patienten physiotherapeutisch behandelt oder rehabilitiert
werden, unter Aufsicht eines Krankengymnasten oder eines Physiotherapeuten
abgeleistet werden. § 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nur für Schulen, die bei Inkrafttreten
des Gesetzes nach § 7 Abs. 1 des in §16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes
als zur Ausbildung geeignet staatlich anerkannt sind, und nur für Ausbildungen,
die vor dem 1. Juni 1998 abgeschlossen werden. Ist eine Wiederholung der
staatlichen Prüfung erforderlich, kann der in Satz 1 für den Abschluss
der Ausbildung genannte Zeitpunkt entsprechend überschritten werden.
(3) Schulen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
aufgrund des in § 16 Abs. 1 Satz 1 genannten Gesetzes die staatliche Anerkennung
erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4 Abs.
2 oder §9, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.
§ 18
Für Umschüler mit einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen
Fachberuf kann auf Antrag der Lehrgang nach §4 Abs. 2 Satz 2 um sechs
Monate verkürzt werden, wenn mindestens die Voraussetzung des § 5 Nr.1
erfüllt ist und die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des
Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet werden. Für Umschüler mit einer
abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Fachberuf kann auf Antrag
die Ausbildung nach § 9 Satz 1 um sechs Monate, nach mindestens dreijähriger
Tätigkeit im erlernten Beruf um weitere sechs Monate verkürzt werden,
wenn mindestens die Voraussetzung des §10 Nr.1 erfüllt ist und die Durchführung
der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungsziels dadurch nicht gefährdet
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nur für Umschulungen, die bis zum 31.
Dezember 2000 begonnen werden. § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 3 bleiben unberührt.
§ 19
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des § 13 am 1. Juni 1994 in Kraft. Gleichzeitig
tritt das Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs
und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten außer Kraft. §
13 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
|