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Blankoverordnung: Zum Hintergrund der Verhandlungen im Heilmittelbereich

Die Heilmittelverbände verhandeln seit 2021 über fachliche und wirtschaftliche Aspekte im Rahmen der Umsetzung der Blankoverordnung. Der GKV-Spitzenverband und die therapeutischen Verbände ringen dabei insbesondere um die Kriterien einer wirtschaftlichen Leistungserbringung. Dabei geht es beispielsweise um die Frage, über welche Anzahl an vorrangigen und ergänzenden Heilmitteln der Therapeut im Rahmen der Blankoverordnung frei entscheiden kann.

Darüber hinaus wird auch über neue Bestandteile verhandelt, im Bereich der Physiotherapie beispielsweise über die (neue) Position Physiotherapeutische Diagnostik und den (neuen) Abschlussbericht an den behandelnden Arzt. Gerade die Fragen zur wirtschaftlichen Versorgung werden in Verhandlungen sehr kontrovers diskutiert und gehen nur sehr langsam voran, da bei den Krankenkassen die unbegründete Sorge besteht, dass die Ausgaben für Heilmittel weiter steigen.


Gesetzgeber streicht Frist und stärkt damit die Verhandlungen


Bereits Ende Juli 2022 hat die Koalition mit dem Entwurf des GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (GKVFinStG) eine im Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) geregelte Frist bis zum 30. September 2021 für den Abschluss der Verhandlungen zur Blankoverordnung zwischen den maßgeblichen Verbänden und dem GKV-Spitzenverband gestrichen.


Der Grund: Die Coronapandemie hat die Verhandlungen zu den neuen Rahmenverträgen in den einzelnen Heilmittelbereichen und über die neuen Vergütungslisten massiv in die Länge gezogen. Da der neue Bundesrahmenvertrag die Grundlage für die Verhandlungen zur Blankoverordnung ist, haben diese verspätet begonnen, im Bereich der Ergotherapie sogar erst nach Ablauf der vom Gesetzgeber ursprünglich angesetzten Frist zum Verhandlungsende. Im Bereich der Sprachtherapie/Logopädie haben die Verhandlungen auf Grund der laufenden Schieds- und Gerichtsverfahren noch gar nicht begonnen. Die ursprüngliche Frist zum 30. September 2021 war daher nicht zu halten und schwebte nach Ablauf im luftleeren Raum.


Die Entscheidung des Gesetzgebers zur Streichung der Frist begrüßt der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) ausdrücklich. Denn: Mit dem Streichen der Frist für den Abschluss der Verhandlungen zu den Blankoverordnungen in § 125a Sozialgesetzbuch V wird ausgeschlossen, dass die Schiedsstelle gezwungen wird, Entscheidungen zur Umsetzung der Blankoverordnung zu treffen, über die die Vertragsparteien noch nicht verhandeln konnten. Mit der Streichung der Frist entscheiden im ersten Schritt allein die Verhandlungsbeteiligten über das weitere Verfahren. Sobald eine der Parteien das Scheitern der Verhandlungen erklärt, ist der Weg zur Schiedsstelle grundsätzlich eröffnet.


Versorgung optimieren


Die Versorgung der Patienten soll durch mehr Gestaltungsspielraum der Therapeuten verbessert werden. Das war das Ziel des Gesetzgebers. Ein Ansatz dafür soll laut TSVG die Blankoverordnung sein. Mehr Autonomie in der Therapie ist eine zentrale Forderung des SHV und seiner Mitgliedsverbände.


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