E-Health-Gesetz vernachlässigt Gesundheitsfachberufe

Vom nun beschlossenen „Gesetz für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen (E-Health-Gesetz)“ profitieren allein die Ärzte und Krankenhäuser. Denn sie können auf die patienten- und leistungsbezogenen Informationen auf der elektronischen Gesundheitskarte zugreifen. Den nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen werden hingegen nur sehr eingeschränkte Zugriffsmöglichkeiten auf diese Daten eingeräumt.

Die Kernforderungen nach einem Zugriff auf Stammdaten sowie nach Fristen für den Zugang zur Telematikinfrastruktur blieben unberücksichtigt. Physiotherapeuten entsteht ein erheblicher Mehraufwand, wenn sie die Versichtertenstammdaten, wie etwa den Versicherten- und Zuzahlungsstatus nicht automatisch auslesen, sondern nur abtippen können. Sind auf eigene Kosten Hard- und Software für die jeweiligen Kartengenerationen angeschafft worden, macht sie das neue Gesetz in der Physiotherapiepraxis überflüssig.

Bereits im Februar hatte der Fachbeirat, der den Aufbau des länderübergreifenden elektronischen Gesundheitsberuferegisters begleitet (eGBR-Fachbeirat), unter Mitarbeit des IFK eine ausführliche und konstruktive Stellungnahme zum Gesetzentwurf an das Bundesgesundheitsministerium übermittelt und wesentliche Änderungen verlangt. Der Beirat hatte insbesondere kritisiert, dass die  Zugriffsrechte der Gesundheitsfachberufe und Gesundheitshandwerke auf die Telematikinfrastruktur unter dem Blickwinkel der Qualität und Effizienz der Versorgung unzulänglich seien. „Hat ein Patient zum Beispiel eine Knieverletzung, sollte der Physiotherapeut, wenn vorhanden, Röntgen-Bilder einsehen können. Hat dieser Patient eine Verordnung über gerätegestützte Krankengymnastik, wäre es zudem sinnvoll, dass der Therapeut über die elektronische Gesundheitskarte erfahren kann, ob Herz-Kreislauf-Probleme bestehen“, argumentiert IFK-Vorstandsvorsitzende Ute Repschläger aus physiotherapeutischer Sicht.

Alle seine Optimierungsvorschläge fielen jedoch unter den Tisch. Der Gesetzgeber beschränkt sich darauf, bis auf Weiteres nur Vertragsärzten und Krankenhäusern den vollen Zugriff auf die elektronische Gesundheitskarte und die Telematikinfrastruktur zu gewähren. Damit wird das Gesetz seinem Anspruch auf Verbesserung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der medizinischen Versorgung nicht gerecht. Die Politik hat wieder einmal eine Chance verpasst, die Gesundheitsversorgung nicht länger an Sektorengrenzen, sondern am Patienten zu orientieren.

Weitere Artikel

G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

2026 | 21.08. In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert.

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.  

Wie sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt

2026 | 17.08. In unserer Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ führen wir Sie Woche für Woche an die TI heran. Heute wollen wir einen Blick auf ihren derzeitigen Stand und geplante Weiterentwicklungen werfen. Dass sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt, wird vor allem daran deutlich, dass wir seit 2026 von der TI 2.0 sprechen. Diese Weiterentwickelung funktioniert von jedem Ort aus und ganz ohne spezielle Geräte, da sie über das Internet erreichbar ist.