Warnung vor Einzelverträgen mit der HUK-Coburg

Zuletzt schrieb die HUK-Coburg Private Krankenversicherung in den letzten Wochen bundesweit Praxen mit dem Angebot von Kooperations- bzw. Einzelverträgen an und pries dabei vermeintliche Vorteile wie Vergütung über den GKV- und Beihilfesätzen, Ausbau Ihrer Marktposition sowie eine gezielte Steuerung der Patienten durch den Versicherer an. Allerdings enthalten die Angebote bestimmte, zusätzliche Serviceleistungen, die von den Praxen garantiert werden sollen. So verpflichten sich Praxen, den HUK-Versicherten unter anderem einen Ersttermin innerhalb von drei Tagen zu gewährleisten und keine Wartezeiten bei einem vorher vereinbarten Termin (maximal zehn Minuten) zu garantieren. Ebenso ist bei Terminverschiebungen der Patient telefonisch zu informieren.

Generell lehnt der IFK das Angebot von Einzelverträgen ab, denn so verliert der Praxisinhaber die Autonomie, seine Preise für Privatversicherte selbst betriebswirtschaftlich angemessen kalkulieren zu können. Die von der HUK-Coburg geforderten und durch den Praxisinhaber zu erbringenden „Garantieleistungen“ sind nach Auffassung des IFK ebenso nicht praktikabel. Vor allem die „3-Tage-Regel“ ist kaum umsetzbar, weil nicht vorhersehbar ist, wie viele und wann sich HUK-Versicherte in der Praxis anmelden. Daher rät der IFK nach inhaltlicher und rechtlicher Prüfung seinen Mitgliedern von der Unterzeichnung dieses Vertrags ab!

Für eine nähere Einzelfallberatung stehen IFK-Mitgliedern die Experten des Referats Recht der IFK-Geschäftsstelle unter der Telefonnummer 0234/97745-0 zur Verfügung.

Weitere Artikel

G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

2026 | 21.08. In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert.

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.  

Wie sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt

2026 | 17.08. In unserer Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ führen wir Sie Woche für Woche an die TI heran. Heute wollen wir einen Blick auf ihren derzeitigen Stand und geplante Weiterentwicklungen werfen. Dass sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt, wird vor allem daran deutlich, dass wir seit 2026 von der TI 2.0 sprechen. Diese Weiterentwickelung funktioniert von jedem Ort aus und ganz ohne spezielle Geräte, da sie über das Internet erreichbar ist.