SHV fordert Ausgleichszahlungen

Wenn jetzt nichts passiert, beschert die Coronakrise den Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-SV) – durchaus ungewollt – deutliche Einsparungen im Heilmittelbereich. Deshalb hat der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) einen Forderungskatalog vorgelegt, dem die Krankenkassen und die Politik zum Null-Tarif entsprechen können. Ziel ist es, die zugelassenen Heilmittelerbringer aus der Coronakrise zu retten und im Interesse der Versicherten die Strukturen der Heilmittelversorgung zu erhalten. Dafür reichen die Mittel, die im GKV-Haushaltplan für das Jahr 2020 für den Heilmittelbereich veranschlagten sind, völlig aus. Warum das so ist und was jetzt zu tun ist, erklärt der SHV hier in seinem Forderungskatalog.

Wie auch die Ärzte leiden die zugelassenen Leistungserbringer im Heilmittelbereich unter wirtschaftlichen Schäden, die im Ausfall von Patienten infolge der COVID-19- Pandemie begründet sind.


Um dieses Problem zu lösen, fordert der SHV:


  1. Zum Schutz vor einer zu hohen Umsatzminderung durch ausbleibende Patienten sollte es Ausgleichszahlungen geben, damit die zugelassenen Leistungserbringer Kalkulationssicherheit hinsichtlich der Höhe des zu erwartenden Honorars und zum Fortbestand ihrer Tätigkeit als zugelassener Leistungserbringer gemäß § 124 Abs. 1 SGB V erhalten.
  2. Maßgeblich für die Berechnung der Ausgleichszahlungen sollte das Leistungsvolumen des zugelassenen Heilmittelerbringers gegenüber Versicherten der GKV im 4. Quartal 2019 sein. Maßgebliche Basis zur Ermittlung der Höhe der Ausgleichszahlung ist dann der für die Monate Oktober bis Dezember durchschnittlich abgerechnete Bruttoumsatz (inkl. Zuzahlung) aus allen Leistungen, die die GKV vergütet hat. Der zugelassene Leistungserbringer teilt dem GKV-Spitzenverband die Höhe seines Umsatzes der betreffenden Monate in Form einer Selbsterklärung mit. Mit der Ausgleichszahlung ist der Honorarausfall in Höhe von 100 Prozent zu erstatten. Die Ausgleichszahlung ist in der Höhe zu mindern, in der der zugelassene Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder finanzielle Hilfen aufgrund anderer Anspruchsgrundlagen wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld erhält. Die Minderung erfolgt mit der Abrechnung des Monats, in dem die Entschädigungsleistung bei dem Leistungserbringer eingeht.
  3. Die Krankenkassen haben den zugelassenen Leistungserbringern die zusätzlichen Kosten für außerordentliche Maßnahmen zu erstatten, die zur Sicherstellung der Heilmittelversorgung während des Bestehens der epidemischen Notlage nach § 5 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz erforderlich sind.
  4. Die Abwicklung der Ausgleichszahlungen und Kostenerstattungen nach Ziffern 2 und 3 erfolgt durch den GKV-Spitzenverband. Der GKV-Spitzenverband stellt sicher, dass eine Abschlagszahlung von 80 Prozent der angeforderten Ausgleichszahlung binnen fünf Werktagen ab Eingang der Abrechnung zur Auszahlung kommt.
  5. Streitfragen über die Höhe der Zahlungen nach Ziffern 2 und 3 entscheidet abschließend und unter Ausschluss des Rechtsweges ein vom GKV-Spitzenverband und den maßgeblichen Berufsverbänden zu bildender Vertragsausschuss.

Begründung:


Zugelassene Leistungserbringer im Heilmittelbereich werden im Rahmen der Ausübung der ärztlichen Heilkunde im Sinne des Heilpraktikergesetzes und deshalb aufgrund einer ärztlichen Verordnung tätig. Von daher erscheint es angemessen, die Entschädigungsregelungen für Ärzte des COVID-19 Krankenhausentlastungsgesetzes zu übernehmen.


Die Haushaltsausgaben der Gesetzlichen Krankenversicherung bleiben durch die Leistung von Ausgleichszahlungen im Heilmittelbereich gemäß Ziffer 1 unberührt; denn mit den Ausgleichszahlungen werden nur Umsatzausfälle ausgeglichen. Die mit den Ausgleichszahlungen entstehende Zahllast entspricht höchstens den für das Jahr 2020 kalkulierten Ausgaben, weil die Ausgleichszahlungen – nicht anders als das Budget der GKV – auf der Basis der Ausgaben des Vorjahreszeitraums kalkuliert werden.


Der Ersatz der Kosten gemäß Ziffer 3 ist angemessen. Denn dieser außerordentliche Aufwand konnte bei der Vereinbarung der Leistungshonorare noch nicht berücksichtigt werden und ist deshalb auszugleichen.


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