GeDIG-Entwurf: Chancen der Digitalisierung nicht erschöpfend genutzt

Am Montag lud das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Anhörung zum sogenannten Referentenentwurf „Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen“ (GeDIG) nach Berlin ein. Da der Gesetzesentwurf auch die Physiotherapie betreffende Änderungen enthält, reichte der IFK im Vorfeld eine schriftliche Stellungnahme ein und nahm an dem Anhörungstermin teil, um die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. 

„Die Digitalisierung in unserem Gesundheitswesen und der Pflege ist eine Voraussetzung für eine moderne, effiziente und zukunftsfeste Versorgung in Deutschland“, heißt es beim BMG. Der Referentenentwurf zum GeDIG enthält daher Maßnahmen für beinahe alle digitalisierungsrelevanten Themenbereiche des Gesundheitssystems und greift hierfür zahlreiche wichtige Punkte aus dem Koalitionsvertrag sowie aus der weiterentwickelten Digitalisierungsstrategie für das Gesundheitswesen und die Pflege („Gemeinsam Digital 2026“) auf. 

Aus Sicht des IFK enthält das GeDIG einige begrüßenswerte Änderungen, bleibt – was das oben geschilderte Hauptanliegen angeht – allerdings unter seinen Möglichkeiten und verkennt die Chancen, die die Digitalisierung im Gesundheitswesen bietet.

Eine der Änderungen sieht vor, die Frist zur Einführung der elektronischen Verordnung (eVO) auf den 1. Juni 2029 zu verschieben. Diese Verschiebung wäre bedauerlich, war aber erwartbar, nachdem bereits die Frist zur verpflichtenden Anbindung an TI für Physiotherapeuten verschoben wurde. Noch bedauerlicher ist jedoch, dass das BMG bisher keine weiteren Vorgaben zu bürokratieentlastenden Maßnahmen im Rahmen der eVO formuliert hat. 

Der IFK sieht die Gefahr, dass die elektronische Heilmittelverordnung weiterhin einen Großteil der bürokratischen Hindernisse und Fehleranfälligkeiten aufweisen wird, die das derzeitige analoge Verordnungswesen aufweist, wenn der Gesetzgeber nicht eingreift. 

Zur Veranschaulichung: IFK-interne Befragungen ergeben, dass jede vierte durch einen Arzt ausgestellte Verordnung nach wie vor fehlerhaft ist. Trotz gesetzgeberischer Aktivitäten zur Reduzierung des Fehleraufkommens hat sich der bürokratische Aufwand nicht wesentlich verringert. Bei einem Aufkommen von 39.000.000 Verordnungsblättern (gemäß Zahlen des GKV-Heilmittelinformationssystems 2024), wären dies ca. 9.750.000 Verordnungen im Jahr. Die Prüfung und Korrektur dieser Verordnungen bedeuten einen enormen bürokratischen Aufwand – sowohl für die Heilmittelerbringer als auch für Ärzte und Patienten. Geht man von einer Korrekturzeit von rund fünf Minuten aus, müssten Heilmittelerbringer jedes Jahr rund 812.500 Arbeitsstunden für diese vermeidbare Tätigkeit aufbringen, die andernfalls für die Behandlung der Patienten zur Verfügung stünde. Was diese Zeitverschwendung in Verbindung mit dem extremen Fachkräftemangel bedeutet, muss an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden. 

Aus diesem Grund fordert der IFK in seiner Stellungnahme eindringlich, die digitalen Möglichkeiten zu nutzen, um elektronische Heilmittelverordnungen zukünftig u.a. automatisch und vor Übermittlung an den Leistungserbringer auf formale Korrektheit prüfen. Es muss gesetzlich klargestellt werden, dass nur korrekt ausgestellte Verordnungen den Heilmittelerbringer erreichen dürfen und können. Bis dahin benötigt es bereits heute eine gesetzliche Regelung, die den Prüf- und Korrekturaufwand bis zur Einführung der elektronischen Heilmittelverordnung deutlich reduziert.

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