Verlängerung der Corona-Sonderregelungen bei der GKV und DGUV

Die gesetzlichen Krankenkassen haben – auf Grundlage des G-BA-Beschlusses – die aktuellen Corona-Sonderregelungen nunmehr noch einmal bis zum 30. September 2021 verlängert.

Das betrifft folgende Regelungen:

 

  • Die Unterbrechungsfristen werden für alle Behandlungen, die bis zum 30. September 2021 durchgeführt werden, nicht mehr geprüft.
  • Im Entlassmanagement ist die Frist für den Abschluss der Behandlung von 12 auf 21 Kalendertage nach Entlassung aus dem Krankenhaus verlängert worden. Auch die Frist für den Verordnungszeitraum – also der Zeitraum zwischen erster und letzter Behandlung – wurde von sieben auf 14 Kalendertage erhöht. Wichtig: Nicht in Anspruch genommene Behandlungen verfallen nach 21 Kalendertagen. Dies gilt solange der Deutsche Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
  • Für Verordnungen, die ab dem 1. Januar 2021 ausgestellt werden, gibt es die Empfehlung des GKV-Spitzenverbands sowie der Krankenkassenverbände auf Bundesebene, folgende Punkte nicht zu prüfen:
    • Die Einhaltung der Anforderungen zur Änderung von Heilmittelverordnungen gemäß der Anlage 3 zur Heilmittel-Richtlinie
    • Die Einhaltung der vertraglichen Vorgaben hinsichtlich der Korrekturmöglichkeiten, mit Ausnahme der Angaben „Art des Heilmittels“, „Hausbesuch“ und „Verordnungsmenge“.

 

 

Ungeachtet dessen gelten die jeweils vertraglich vereinbarten „Korrekturzeitpunkte“.

 

 

  • Videobehandlung: Einige Behandlungen können weiterhin auch per Video stattfinden, wenn dies aus therapeutischer Sicht möglich und die Patientin oder der Patient damit einverstanden ist.
  • Verordnungen nach telefonischer Anamnese: Folgeverordnungen für Heilmittel dürfen weiterhin auch nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Voraussetzung ist, dass bereits zuvor aufgrund derselben Erkrankung eine unmittelbare persönliche Untersuchung durch den Arzt erfolgt ist. Die Verordnung kann dann postalisch an den Versicherten übermittelt werden.
  • Die Hygienepauschale von 1,50 Euro je Verordnung kann weiterhin für alle Verordnungen, die bei den gesetzlichen Krankenkassen eingehen, geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt für die Dauer der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes.

 

 

Das offizielle Schreiben der GKV gibt es hier.

 

 

Die Deutsche gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat ebenfalls bestätigt, dass eine Verlängerung folgender Sonderregelungen beschlossen wurde:

 

 

  • Die 7-Tage-Frist für den Behandlungsbeginn nach Ausstellungsdatum der Verordnung wird auf 14 Tage verlängert und gilt somit für alle ausgestellten Verordnungen seit dem 10. November 2020 und gilt weiterhin zunächst für alle Behandlungen bis zum 31. März 2021.
  • Zudem gilt ebenfalls bis zum 31. März 2021, dass auch bei Akutpatienten Unterbrechungen bis maximal 14 Kalendertage möglich sind. Bei Langzeitbehandlungen mit entsprechend vorliegender vom UV-Träger genehmigter Dauerverordnung verbleibt es bei der zulässigen Unterbrechung von vier Wochen (28 Kalendertage). In dem Fall liegt den betroffenen Patienten eine entsprechende Genehmigung vor, welche sich der Praxisinhaber – im Fall einer Unterbrechung über die 14 Kalendertage hinaus – vorlegen lassen sollten.

 

 

Diese Regelungen – und weitere Informationen zu diesem Thema – finden IFK-Mitglieder auch im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) im internen Bereich der IFK-Internetseite.

 

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