FFP2-Masken: Erholungspausen flexibel in den Praxisalltag integrieren

Das Infektionsschutzgesetz in Gestalt der neuen „Bundesnotbremse“ regelt, dass Physiotherapeuten bei bestimmten Inzidenzwerten während körpernahen Behandlungen stets eine FFP2-Maske (oder KN95/N95) tragen müssen. Auch der Arbeitsschutzstandard der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) enthält eine gleichlautende Regelung. Um die Belastung dabei möglichst gering zu halten, sollten Therapeuten während ihres Arbeitstages auf regelmäßige Erholungspausen achten.

Die BGW empfiehlt, FFP2-Masken nicht länger als 75 Minuten durchgehend zu tragen. Dann sollte eine 30-minütige Erholungsphase eingelegt werden. Dabei handelt es sich allerdings lediglich um eine Empfehlung, die nicht zwingend ist, und durch praxistauglichere Umsetzungen ersetzt werden kann. So ist es beispielsweise auch zulässig, häufiger kürzere Pausen beim Tragen der FFP2-Maske einzulegen.

 

Therapeuten müssen die FFP2-Maske nur während der körpernahen Behandlung eines Patienten tragen. Immer dann, wenn der Therapeut ausreichend Abstand zum Patienten einhalten kann, ist eine medizinische Maske ausreichend. Das ist beispielsweise häufig während der Vor- und Nachbereitung der Behandlung sowie der Dokumentation der Fall. Diese Zeiten können Therapeuten daher als Erholungsphasen nutzen, indem sie dann die FFP2-Maske gegen eine medizinische Maske tauschen.

 

 

Generell gilt, dass Therapeuten während einer körpernahen Behandlung eine FFP2-Maske tragen müssen. Kann ein Therapeut aus gesundheitlichen Gründen keine FFP2-Maske verwenden, sollte er sich zur Abklärung des weiteren Vorgehens an das örtliche Gesundheitsamt wenden.

 

 

Patienten müssen ab einer Inzidenz von 100 und sofern die Art der Behandlung es zulässt ebenfalls eine FFP2-Maske tragen. Kann der Patient aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen und kann er ein ärztliches Attest darüber vorlegen, darf eine Behandlung ohne Maske erfolgen.

 

 

Bei individuellen Fragen können sich IFK-Mitglieder gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

 

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