Neue Verordnungsvordrucke in der DGUV

Seit dem 1. April gibt es neue Verordnungsvordrucke für DGUV-Versicherte. Bis Ende Oktober 2023 können die Ärzte aber weiterhin die alten Verordnungsvordrucke nutzen. Für Physiotherapeuten besteht hier Vertrauensschutz, d. h. es entstehen ihnen keine Nachteile, wenn sie die Verordnung im Sinne der alten Regelungen durchführen, die bis Ende März 2023 galten. Die neue Version des Verordnungsvordrucks wurde jetzt noch einmal angepasst.

Die Regelungen des neuen Rahmenvertrags können auch dann angewandt werden, wenn die Ärzte noch die alten Verordnungsvordrucke verwenden. Etwaige Änderungen, die der Physiotherapeut z. B. zur Änderung des Behandlungsbeginns – im Einvernehmen mit dem Arzt – vornehmen möchte, können auf den alten Mustern an einer beliebigen freien Stelle vorgenommen werden – beispielsweise in den Freiräumen der alten Felder 2 und 3. Wichtig ist, dass der zuständige Unfallversicherungsträger die entsprechende Änderung erkennen und zuordnen kann.

Hintergrund: Zum 1. April 2023 ist ein neuer Rahmenvertrag in Kraft getreten, der für alle Verordnungen gilt, die ab diesem Datum ausgestellt werden. Wesentliche Fragen rund um die neuen Regelungen zum DGUV-Vertrag werden im Fragen-Antworten-Katalog beantwortet, den Sie im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Website finden. Über die seit 1. April 2023 geltenden Neuerungen in der DGUV hat der IFK im vorigen Monat ausführlich informiert. Die damals versendete Version des Verordnungsvordrucks wurde nun überarbeitet, den aktualisierten Verordnungsvordruck finden Sie hier.

Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich an die Abrechnungs-Hotline des IFK unter 0234 97745-333 bzw. an abrechnung@ifk.de.

Weitere Artikel

G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

2026 | 21.08. In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert.

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.  

Wie sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt

2026 | 17.08. In unserer Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ führen wir Sie Woche für Woche an die TI heran. Heute wollen wir einen Blick auf ihren derzeitigen Stand und geplante Weiterentwicklungen werfen. Dass sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt, wird vor allem daran deutlich, dass wir seit 2026 von der TI 2.0 sprechen. Diese Weiterentwickelung funktioniert von jedem Ort aus und ganz ohne spezielle Geräte, da sie über das Internet erreichbar ist.