Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.    

Damit die höheren Sätze auch für Landesbeamte gelten, ist es notwendig, dass entsprechende Änderungen in den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen der Bundesländer vorgenommen werden. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Sachsen-Anhalt, Bremen und Hamburg erfolgt dies automatisch, sodass die neuen Höchstbeträge dort ebenfalls ab September gelten werden. Die übrigen Bundesländer entscheiden eigenständig, ob und wann sie die Höchstsätze übernehmen. 

Die Vorgriffsregelung ermöglicht es, die neuen Höchstbeträge schon anzuwenden, bevor die offizielle Beihilfeverordnung vom Bund veröffentlicht wird. Die Vorgriffsregelung „Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel“ finden Sie im geschützten Mitgliederbereich unter „Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften“ – „Beihilfe“ – „Bund: Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel ab 01.09.2026“.

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