Bundesnotbremse – Auswirkungen im Bereich der Physiotherapie

Es handelt sich bei der Bundesnotbremse um eine Anpassung des Infektionsschutzgesetzes, die bereits ab morgen (24.04.2021) in Kraft tritt.

Die Bundesnotbremse greift automatisch, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die durch das Robert Koch-Institut veröffentlichte Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) den Schwellenwert von 100 überschreitet.

 

 

Dann gelten dort ab dem übernächsten Tag für den Bereich der Physiotherapie die folgenden Maßnahmen:

 

 

 

 

Nicht untersagt sind Dienstleistungen, die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen. Allerdings sind von den Beteiligten unbeschadet der arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen und, soweit die Art der Leistung es zulässt, Atemschutzmasken (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen.

 

 

 

 

Achtung: Nur vor der Wahrnehmung von Dienstleistungen eines Friseurbetriebs oder der Fußpflege ist durch Kunden ein negatives Ergebnis einer innerhalb von 24 Stunden vor Inanspruchnahme der Dienstleistung mittels eines anerkannten Tests durchgeführten Testung auf eine Infektion mit dem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzulegen.

 

 

 

 

Fazit: Physiotherapie ist auch unter der Geltung der Bundesnotbremse zulässig, aber Therapeut und Patient müssen (wenn die Art der Behandlung dies zulässt) mindestens FFP2 Masken tragen. Testungen sind nur bei Friseuren oder Fußpflege erforderlich. Ob die Bundesnotbremse aufgrund der Inzidenz gilt, muss bei der jeweiligen Gemeinde/Kreis nachgefragt werden.

 

 

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