Ein Jahr Blankoverordnung: die Top Drei der Absetzungsgründe

Die Blankoverordnung in der Physiotherapie wird ein Jahr alt – Grund genug, zurückzuschauen und Bilanz zu ziehen. Lesen Sie in dieser Reihe über die Hintergründe und Ziele, Meinungen und Fakten, Dos and Don’ts sowie über offene Fragen und Antworten in Bezug auf die junge Verordnungsform.

Die Blankoverordnung kann in der Physiotherapie zwar schon seit einem Jahr für insgesamt 114 Diagnosen rund um die physiotherapeutische Versorgung der Schulter ausgestellt werden, trotzdem ist der Umgang mit dieser Verordnung noch nicht in jeder Physiotherapiepraxis verinnerlicht – sei es, weil die umliegenden Ärzte bisher nicht von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben oder der Anteil an Blankoverordnungen im Vergleich zu konventionellen Verordnungen gering ist. Nicht verwunderlich also, dass es gerade in diesem Bereich zu Absetzungen kommt. Damit Sie diese zukünftig vermeiden können, auch wenn Sie Blankoverordnungen nicht tagtäglich abrechnen, haben wir Ihnen nachfolgend die Top drei der Absetzungsgründe und wie man diese umgehen kann, zusammengefasst:

1. Beginnfrist und Physiotherapeutische Diagnostik nicht eingehalten

Die erste Therapieeinheit einer Blankoverordnung muss innerhalb von 28 Tagen (beziehungsweise innerhalb von 14 Tagen bei dringlichem Behandlungsbedarf) nach Ausstellung erfolgen.  

Da die Physiotherapeutische Diagnostik (PD) nicht als Heilmittel gilt, muss sie vor der ersten Behandlung stattfinden und zählt dementsprechend nicht für die Beginnfrist von 28 Tagen. Die erste Behandlung darf jedoch direkt im Anschluss durchgeführt werden.

2. Überschreitung der 16-Wochen-Gültigkeit

Die Blankoverordnung ist ab Ausstellungsdatum 16 Wochen lang gültig. Dabei fällt der letzte Gültigkeitstag immer auf denselben Wochentag wie das Ausstellungsdatum.
Innerhalb der 16 Wochen dürfen nach therapeutischem Ermessen und unter Berücksichtigung des Ampelsystems beliebig viele Behandlungseinheiten durchgeführt werden. Je nach individuellem Bedarf kann das Therapieziel eventuell nicht nach 18 Behandlungseinheiten (bzw. 26 Einheiten bei Frakturen konservativ und operativ versorgt) erreicht werden. In diesen Fällen dürfen die Therapeuten eigenverantwortlich weiter therapieren, auch wenn bereits die rote Ampelphase erreicht ist. Für alle Behandlungseinheiten, die innerhalb der roten Phase erbracht werden, muss mit einem Vergütungsabschlag in Höhe von neun Prozent gerechnet werden.

Ist das Therapieziel vor Ablauf der 16-Wochen-Frist erreicht, wird die Behandlung beendet und kann abgerechnet werden. Hat der Patient nach einiger Zeit wieder Beschwerden, darf die Behandlung mit der gleichen Verordnung fortgeführt werden, sofern diese in der 16-Wochen-Frist liegt. 

3. Falsche oder unvollständige Dokumentation

Jede Therapieeinheit muss in der Verlaufsdokumentation notiert und auf der Rückseite der Blankoverordnung vom Patienten bestätigt werden. Eine detaillierte Verlaufsdokumentation ist nicht nur Pflicht, sondern auch ggf. Nachweis gegenüber der GKV. Es dürfen ausschließlich vertraglich vereinbarte und Kürzel der Heilmittelrichtlinie verwendet werden. Ergänzende Heilmittel dürfen generell nicht abgekürzt werden. Nicht offizielle Abkürzungen können zu Absetzungen führen. Ein Beispiel hierfür wäre die Angabe „BV KG“ oder „KG BV". Hier ist nur die Angabe „KG“ korrekt. 

Sollten in der Verlaufsdokumentation einmal Korrekturen notwendig sein, so müssen diese zwingend durch den Patienten mittels Unterschrift und Angabe des Korrekturdatums bestätigt werden. Besonders hilfreich für einen schnellen Überblick, welche Prüfpflichten und Korrekturmöglichkeiten bei der Blankoverordnung gelten, ist die Checkliste „A06 Anlage 3 Prüfpflichten Checkliste Blankoverordnung Vorder- und Rückseite Muster 13“, die IFK-Mitglieder kostenlos im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Webseite herunterladen können.  

In den Merkblättern A24, A24a, A24b, A06 und A07 finden IFK-Mitglieder viele hilfreiche Informationen rund um die Blankoverordnung. Und sollten die Dokumente doch nicht auf jede Frage eine Antwort liefern, so helfen Ihnen die Experten des IFK gerne telefonisch (0234 97745-333) oder per E-Mail ( abrechnung@ifk.de ) weiter. 

 

Für IFK-Mitglieder sind an dieser Stelle weiterführende Informationen sichtbar. Um diese angezeigt zu bekommen, loggen Sie sich bitte ein.

Weitere Artikel

Gerichtstermin beim Bundessozialgericht steht fest

2025 | 26.11. Bereits 2021 hatten sowohl die maßgeblichen Physiotherapieverbände als auch der GKV-Spitzenverband gegen die Schiedssprüche der Schiedsstelle Heilmittel geklagt. Dabei ging es vor allem darum, eine wirtschaftlich angemessene und gerechte Vergütung für die Physiotherapiebranche zu erreichen.