Masernimpfpflicht: Frist bis zum 31. Juli 2022 verlängert

Die Umsetzungsfrist für den Nachweis einer Masernimpfung bei Personen, die nach 1970 geboren wurden und in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind oder betreut werden, wird erneut verlängert.

Nun haben Personen, die bereits am 1. März 2020 in den betroffenen Einrichtungen tätig waren oder betreut wurden bis zum 31. Juli 2022 Zeit, einen Impf- oder Genesenennachweis bei ihrem Arbeitgeber zu erbringen. Dies wurde im Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 festgelegt, das am Freitag, 10. Dezember, von Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde, um den Umständen der COVID-19-Pandemie Rechnung zu tragen. Bisher sollte die Frist am 31. Dezember 2021 auslaufen.

 

Personen, die keinen ausreichenden Impf- bzw. Immunitätsnachweis erbringen, dürfen ab dem 1. August 2022 weder in den betroffenen Einrichtungen betreut noch in diesen tätig werden. Die Leitung der Einrichtung ist in so einem Fall verpflichtet, unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt zu informieren. Die Masernimpfpflicht gilt auch für Angestellte und Inhaber physiotherapeutischer Praxen.

 

 

IFK-Mitglieder können sich bei Fragen hierzu an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht wenden, Tel.: 0234 97745-0, ifk@ifk.de.

 

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