Physiotherapiepraxen dürfen Corona-Selbsttests selbst beschaffen, nutzen und abrechnen

Durch die Aktualisierung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) können Physiotherapiepraxen Tests für Inhaber und Mitarbeiter in eigener Verantwortung beschaffen und auch selbst anwenden. Das ist in § 6 Absatz 3 Satz 2 TestV geregelt.

Für jede in der Einrichtung tätige Person dürfen bis zu zehn „PoC-Antigen-Tests“ pro Monat eingesetzt und auch abgerechnet werden. „PoC“ heißt wörtlich „Point of Care“ und bedeutet, dass eine Labordiagnostik nicht notwendig ist, sondern das Ergebnis direkt vor Ort sichtbar wird. Es handelt sich dabei um Tests zur Eigenanwendung durch Laien (Selbsttests). Eine vorherige Schulung ist dafür nicht erforderlich.

 

Physiotherapiepraxen rechnen die Sachkosten für die selbst beschafften PoC-Antigen-Tests mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab, in deren Bezirk die Praxis ihren Sitz hat. Die Details zum Abrechnungsverfahren und zu weiteren formellen Fragen soll laut TestV von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung bis zum 22. März 2021 vorgelegt werden.

 

 

Die Kassenärztliche Vereinigung erstattet Physiotherapiepraxen für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, und zwar bis zum 31. März 2021 höchstens 9 Euro je Test und ab dem 1. April 2021 höchstens 6 Euro je Test.

 

 

Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat eine Liste zugelassener Tests im Sinne der TestV veröffentlicht (zur Liste). Die aktualisierte Coronavirus-Testverordnung (TestV) des Bundesgesundheitsministeriums gibt es hier.

 

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