Zusätzliche „Ruhetage“ über Ostern: Folgen für Physiotherapiepraxen noch ungewiss

Die Ministerkonferenz hat beschlossen, dass Gründonnerstag (1. April 2021) und Karsamstag (3. April 2021) in diesem Jahr einmalig „Ruhetage“ sein sollen. Sehr wahrscheinlich wird das auch Physiotherapiepraxen betreffen. Letztlich werden das aber die Bundesländer in den nächsten Tagen in ihren jeweiligen Corona-Schutzverordnungen festlegen.

Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in der Pressekonferenz nach dem Treffen der Ministerpräsidenten erläutert, dass diese beiden „Ruhetage“ analog zu Sonn- und Feiertagen zu sehen sind. Das zielt eher darauf ab, dass an diesen Tagen keine physiotherapeutischen Leistungen erbracht werden dürfen. Der Bund wird aber noch einen Vorschlag zur konkreten rechtlichen Umsetzung einschließlich einer Begründung vorlegen.

 

Die Bundesländer sind berechtigt, von diesem Vorschlag des Bundes abzuweichen. Sie dürfen also individuelle Regelungen für die jeweilige Region festlegen, die dann per Allgemeinverfügungen ab dem 29. März 2021 gelten werden.

 

 

Stand jetzt hat noch kein Bundesland eine neue Allgemeinverfügung veröffentlicht, in der Regelungen zu den beiden „Ruhetagen“ getroffen sind. Das Land Nordrhein-Westfalen hat zwar eine Aktualisierung veröffentlicht. Hierin ging es jedoch darum, dass „Click & Meet“ nun auch bei Gartenmärkten, Schreibwarenläden und Buchläden eingeführt werden muss. Konkrete Angaben zu den „Ruhetagen“ stehen noch aus.

 

 

Darum kann aktuell auch noch nicht sicher gesagt werden, ob tatsächlich keinerlei physiotherapeutische Behandlungen gestattet sein werden und ob die einmaligen „Ruhetage“ arbeitsrechtlich als Feiertage gewertet werden. Die Allgemeinverfügungen der Bundesländer werden in den kommenden Tagen erwartet. Der IFK behält die Regelungen in allen Bundesländern täglich im Blick und wird schnellstmöglich auf seiner Internetseite und auf seiner Facebook-Seite informieren, sobald es konkrete Informationen gibt.

 

 

Viele Informationen rund um die Coronavirus-Pandemie finden IFK-Mitglieder in den Merkblättern M 26 und M 26a-f. Diese stehen nach dem Log-in im physioservice zur Verfügung. Wer darüber hinaus noch Fragen hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden, E-Mail: ifk@ifk.de, Tel.: 0234 97745-0.

 

 

Das Beschlusspapier der Ministerpräsidentenkonferenz gibt es hier.

 

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