Update: Blankoverordnung in der Beihilfe

Bereits im Oktober letzten Jahres berichteten wir, dass die Bundesbeihilfe die Erstattungsmöglichkeit von Blankoverordnungen in die Bundebeihilfeverordnung mit aufgenommen hat und einige Bundesländer diese Regelungen auch in ihre Landesbeihilfeverordnungen übernommen haben. 

In der Bundesbeihilfe sind seit dem 1. November 2024 Heilmittel im Bereich Physiotherapie im Rahmen einer Blankoverordnung erstattungsfähig. Alle beihilfeberechtigten Bundesbeamten bekommen die Leistungen einer Blankoverordnung bis zum Höchstsatz erstattet. Alle Informationen dazu finden Sie in der Meldung von Oktober 2024 sowie in unserem laufend aktualisierten Merkblatt „A24b - Blankoverordnung im Bereich der Privatpatienten“ im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Internetseite.

Bei der Übernahme in die Landesbeihilfeverordnungen gibt es keinen Automatismus. Das heißt, dass jedes Bundesland eigenständig entscheidet, ob und wann die Regelungen zur Blankoverordnung für Beihilfeberechtigte übernommen werden. Mittlerweile gibt es jedoch aus fast allen Bundesländern hierzu Rückmeldungen:

  1. Baden-Württemberg: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  2. Bayern: Regelungen des Bundes wurden zum 01.01.2025 übernommen.
  3. Berlin: Regelungen sollen übernommen werden, ein Starttermin steht allerdings noch nicht fest.
  4. Brandenburg: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  5. Hamburg: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  6. Hessen: Regelungen werden vorerst nicht übernommen.
  7. Niedersachsen: Regelungen sollen vorerst nicht übernommen werden, Entscheidung wurde auf unbestimmten Zeitpunkt vertagt.
  8. NRW: Regelungen des Bundes sollen rückwirkend zum 01.01.2025 übernommen werden.
  9. Rheinland-Pfalz: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  10. Saarland: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  11. Sachsen: Regelungen sollen vorerst nicht übernommen werden, Entscheidung wurde auf unbestimmten Zeitpunkt vertagt.
  12. Sachsen-Anhalt: Regelungen des Bundes wurden zum 01.11.2024 übernommen.
  13. Schleswig-Holstein: Regelungen des Bundes wurden zum 01.01.2025 übernommen.
  14. Thüringen: Regelungen des Bundes wurden zum 01.01.2025 übernommen, allerdings nur für die Diagnosen nach § 125 a SGB V (siehe Merkblatt A 24).

Aus den übrigen Bundesländern liegen leider noch keine Rückmeldungen vor. Sobald in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern hierzu Informationen veröffentlicht werden, informiert der IFK selbstverständlich über die gewohnten Kanäle.

Keine pauschale Übertragung auf die private Krankenversicherung

Die neuen Regelungen zur Blankoverordnung in der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) gelten für die private Krankenversicherung nicht automatisch. Der IFK hat hierzu beim Verband der Privaten Krankenversicherung angefragt: Aufgrund der unterschiedlichen vertraglichen Strukturen innerhalb der PKV sei es nicht möglich, eine pauschale Aussage zur Übertragbarkeit der Regelungen auf die PKV zu treffen. 

In PKV-Tarifen, die nicht für Beihilfeberechtigte konzipiert sind, findet die Bundesbeihilfeverordnung grundsätzlich keine Anwendung. Ausnahmen bilden Tarife, deren Heilmittelverzeichnisse auf Anlage 9 der BBhV Bezug nehmen. Das Gleiche gilt für spezielle Tarife für Beihilfeberechtigte, sofern diese ebenfalls an die BBhV angelehnt sind. In allen anderen PKV-Tarifen obliegt die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ einer Umsetzung der Blankoverordnung den jeweiligen Versicherern. Patienten sollten sich daher bei Fragen direkt an ihren Versicherer wenden und prüfen, ob ihr Tarif die Blankoverordnung inkludiert.

Weitere Artikel

Entgeltatlas 2025: Praxisinhaber mehr als fair

2026 | 24.08. Zum Januar 2025 stiegen die GKV-Vergütungen um 4,01 Prozent; die Gehälter der Arbeitnehmer in ambulanten Physiotherapiepraxen stiegen laut der Bundesagentur im selben Zeitraum sogar um 6,44 Prozent. Daraus lässt sich schließen, dass die GKV-preisinduzierten Umsatzsteigerungen zu rund 220 Prozent an die angestellten Mitarbeiter weitergegeben wurden – entgegen wiederholter Fehldarstellungen einiger Krankenkassen.

G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

2026 | 21.08. In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert.

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.