Wichtiger Hinweis zu „D1“ - aktualisierter Fragen- und Antwortenkatalog zum Bundesrahmenvertrag nun veröffentlicht

Da es seit Inkrafttreten des Bundesrahmenvertrags immer wieder zu Unsicherheiten gekommen ist, unter welchen Voraussetzungen Verordnungen mit der „standardisierten Heilmittelkombination“ (D1) angenommen und durchgeführt werden dürfen, wurde diese Fragestellung nun abschließend mit dem GKV-Spitzenverband geklärt und u. a. in den – nochmals – aktualisierten Fragen- und Antwortenkatalog mit aufgenommen.

Zum Hintergrund: Vor Inkrafttreten des neuen Bundesrahmenvertrags am 1. August 2021 gab es – je nach Vertragsgebiet – unterschiedliche Regelungen mit den Krankenkassen. So konnten in vielen Vertragsgebieten derartige Verordnungen angenommen werden, auch wenn nicht alle Heilmittel der standardisierten Heilmittelkombination in der Praxis vorgehalten wurden (wie z. B. KG-Gerät), der Arzt aber die Heilmittel auf der Verordnung entsprechend spezifiziert hat.

 

Für Verordnungen, bei denen die Verträge nach § 125 Absatz 2 SGB V in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung vorsahen, dass ausschließlich die von der Ärztin oder den Arzt spezifizierten Heilmittel vorzuhalten sind, gilt bis zum 31. Dezember 2021 (Verordnungsdatum) Bestandsschutz. Ab dem 1. Januar 2022 dürfen D1-Verordnungen bundesweit dann nur noch angenommen werden, wenn gemäß der Anlage Leistungsbeschreibung die Praxis mindestens die obligatorischen Maßnahmen (KG, KG-Gerät, MT, KMT, Wärme/Kältetherapie, Elektrotherapie) vorhalten kann.

 

 

Der Fragen- und Antworten-Katalog kann hier abgerufen werden. 

 

 

Bei Fragen zu diesem Themenkomplex – sowie allen weiteren Fragen zum Bundesrahmenvertrag – können sich IFK-Mitglieder an die entsprechende Expertenhotline (Tel.: 0234 97745-333 oder E-Mail: abrechnung@ifk.de) wenden.

 

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