Bürokratieabbau bei langfristigem Heilmittelbedarf

Ab 1. Januar 2017 können Physiotherapeuten bei vielen langfristigen Heilmittelverordnungen auf das bürokratische Antrags- und Genehmigungsverfahren verzichten. Dank einer Neuregelung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) wird die Liste mit Diagnosen zum langfristigen Heilmittelbedarf offiziell in die Heilmittel- Richtlinie aufgenommen und zusätzlich um zahlreiche Diagnosen erweitert.

Gehört ein ICD-10-Code zu den gelisteten Diagnosen mit langfristigem Heilmittelbedarf, müssen entsprechende physiotherapeutische Verordnungen zukünftig nicht mehr bei der Krankenkasse beantragt und genehmigt werden. Aufgrund der Erweiterung der Diagnoseliste kann dann beispielsweise auch die schwergradige COPD unter dem Indikationsschlüssel AT3 verordnet werden, ohne dass die Verordnung unter die Wirtschaftlichkeitsprüfung des Arztes fällt.

Die ab dem 01.01.2017 geltenden neuen Verordnungsvordrucke vom Muster 13 können für die neuen Praxisbesonderheiten – die zukünftig „besondere Verordnungsbedarfe“ genannt werden – teilweise relevant sein. Denn es wird eine überarbeitete Diagnoseliste geben, in der teilweise zwei ICD-10-Codes angegeben werden können, damit die Verordnung für den Arzt nicht unter seine Wirtschaftlichkeitsprüfung fällt.

IFK-Mitglieder finden die neue Liste im Merkblatt B6, das im passwortgeschützten Mitgliederbereich der IFK-Website heruntergeladen oder in der IFK-Geschäftsstelle kostenlos bestellt werden kann.

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