Coronavirus: Fristen werden bis Ende April ausgesetzt

Jetzt ist es offiziell: Aufgrund der aktuellen Situation haben sich der IFK und andere maßgebliche Verbände der Heilmittelbranche mit dem GKV-Spitzenverband auf Ausnahmeregelungen in Bezug auf Behandlungsbeginn und -unterbrechungen geeinigt.

Die Bundesverbände der Gesetzlichen Krankenkassen haben ihren Kassen empfohlen, ab sofort nicht mehr die Fristen bei Behandlungsbeginn oder Behandlungsunterbrechung auf allen ärztlichen und zahnärztlichen Verordnungen zu prüfen. Dies gilt für alle ärztlichen und zahnärztlichen Verordnungen, nicht aber bei Verordnungen des Entlassmanagement.

 

Beim Behandlungsbeginn werden daher alle Verordnungen, die nach dem 18. Februar 2020 ausgestellt wurden, nicht mehr auf diese Punkte geprüft. Bei der Behandlungsunterbrechung sind das alle Verordnungen, bei denen der letzte Behandlungstag vor der Unterbrechung nach dem 17. Februar 2020 liegt. Die bestehenden Fristen von 14 Kalendertagen sind damit faktisch ausgesetzt. Diese Regelung gilt zunächst für alle Behandlungen, die bis einschließlich den 30. April 2020 durchgeführt werden.

 

 

Die Krankenkassen weisen ferner darauf hin, dass es aufgrund des Coronavirus auch bei ihnen in der operativen Bearbeitung in der Abrechnung ggf. zu Verzögerungen kommen kann. Grundsätzlich gilt die gesetzliche Regelung des § 286 Abs. 4 BGB, nach der die Krankenkassen nicht in Verzug kommen, solange sich die Zahlung infolge eines Umstandes verzögert, den sie nicht zu vertreten haben. Dies kann zum Beispiel durch vermehrte Erkrankungen mit Corona der Fall sein.

 

 

Den genauen Empfehlungstext der GKV gibt es hier. Der IFK hält die Ausnahmeregelungen für wichtig, um auch in Krisenzeiten einen reibungslosen Versorgungsprozess in den Praxen zu ermöglichen.

 

 

Regelungen DGUV

 

 

Auch mit der Deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung (DGUV) hat der IFK diesbezüglich Kontakt aufgenommen. Der DGUV empfiehlt seinen Unfallkassen ebenfalls, die Fristen bezüglich Unterbrechung und Angaben zur Anzahl pro Woche nicht mehr zu beanstanden. Dies gilt allerdings bei der DGUV nicht rückwirkend, sondern für alle Verordnungen, die ab sofort in der Praxis eintreffen. Außerdem sollte auf der DGUV-Verordnung eine kurze Begründung für die Abweichung von der vertraglichen Norm wegen Corona notiert werden.

 

 

Was Praxisinhaber mit Blick auf das Coronavirus sonst noch wissen müssen, steht im Merkblatt „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26), das laufend aktualisiert wird. IFK-Mitglieder können es nach dem Log-in im physioservice herunterladen oder kostenlos in der IFK-Geschäftsstelle anfordern, Tel.: 0234 97745-0, E-Mail: ifk@ifk.de.

 

 

Ein wesentlicher Punkt des Merkblatts sind die finanziellen Folgen einer Praxisschließung durch das Gesundheitsamt. Für diesen Fall stehen dem Praxisinhaber für sechs Wochen Ansprüche auf finanzielle Entschädigung zu. Für die Berechnung der Entschädigung wird ein Zwölftel des Arbeitseinkommens des letzten Jahres vor der Quarantäne zugrunde gelegt. Darüber hinaus erhält er Ersatz für die in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang. Ab der siebten Woche erhalten Praxisinhaber eine Entschädigung in Höhe des Krankengelds. 

 

 

Zusätzlich zu dieser Entschädigung bietet die Helmsauer Versicherungsgruppe aktuell für IFK-Mitglieder exklusiv eine Betriebsschließungs-Versicherung mit rabattierten Sonderkonditionen an. Ein entsprechendes Kontaktformular gibt es hier. Alternativ kann der IFK-Kooperationspartner unter Tel.: 0911-9292185 oder per E-Mail unter anfragen@helmsauer-gruppe.de erreicht werden.

 

 

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Coronavirus: Wichtige Hinweise zur Erreichbarkeit des IFK

 

 

IFK-Mitglieder finden stets die aktuellste Version des Merkblatts „Coronavirus – Informationen für Praxisinhaber“ (M26) nach dem Log-in im physioservice. Wer darüber hinaus noch Fragen zum Coronavirus hat, kann sich selbstverständlich gern an die IFK-Geschäftsstelle wenden.

 

 

Aufgrund des enormen Anfragenaufkommens hat der IFK seine Beratungszeiten bis auf Weiteres verlängert: Das IFK-Team steht ab sofort montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr zur Verfügung. IFK-Mitglieder senden am besten eine kurze E-Mail mit ihrem Anliegen und einer Rückrufnummer an ifk@ifk.de, an abrechnung@ifk.de oder direkt an den gewünschten Mitarbeiter der Geschäftsstelle. Jede Anfrage wird schnellstmöglich beantwortet.

 

 

Die IFK-Geschäftsstelle bleibt bis auf Weiteres für den Publikumsverkehr geschlossen, sodass zunächst keine Fortbildungen und Veranstaltungen stattfinden können.

 

 

Der IFK stellt laufend neue Inhalte auf seiner Internetseite zur Verfügung. Wer keine Aktualisierung verpassen möchte, lädt sich am besten die IFK-App herunter (zum App-Store, zu Google Play) oder folgt dem IFK auf Facebook (zur IFK-Facebook-Seite).

 

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