
Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2025
Ab dem 1. September 2025 steigen aufgrund einer Vorgriffsregelung erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Hausbesuchspauschale (Anstieg von 25,60 Euro auf 27,60 Euro) und die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 91,38 Euro auf 98,60 Euro), die auch bei physiotherapeutischen Verordnungen erstattet wird. Seit Anfang des Jahres 2025 gibt es für diese Leistungen unter dem Abschnitt „Bereich Sonstiges“ einheitliche Höchstbeträge für alle Heilmittelbereiche, die sich teilweise deutlich von den GKV-Vergütungssätzen unterscheiden.
Damit die höheren Sätze auch für Landesbeamte gelten, ist es notwendig, dass entsprechende Änderungen in den jeweiligen Landesbeihilfeverordnungen der Bundesländer vorgenommen werden. In Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Saarland und Sachsen-Anhalt erfolgt dies automatisch, sodass die neuen Höchstbeträge dort ebenfalls ab September gelten werden. Die übrigen Bundesländer entscheiden eigenständig, ob und wann sie die Höchstsätze übernehmen.
Ärgerlich: Einige Länder haben ihre Verordnungen noch immer nicht an die vorherigen Preissteigerungen in der GKV angepasst, sodass hier die Landesbeihilfesätze bei einigen Leistungspositionen unterhalb der GKV-Vergütung liegen. Der IFK steht mit den Beihilfestellen dieser Bundesländer in Kontakt und wird weiter auf eine Anpassung der Höchstsätze drängen. Sobald auch hier Aktualisierungen stattfinden, informiert der IFK seine Mitglieder selbstverständlich über die gewohnten Kanäle.
Die Vorgriffsregelung „Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel“ mit dem für die Physiotherapie relevanten Abschnitt „Bereich Sonstiges“ (Nummer 83 bis 87) finden Sie auf der IFK-Internetseite im geschützten Mitgliederbereich unter „Rahmenverträge/Preislisten/Beihilfevorschriften“ – „Beihilfe“ – „Bund: Vorgriffsregelung im Bereich Sonstiges ab 1. September 2025“.