
Liposuktion wird Kassenleistung: Das bedeutet es für die Physiotherapie
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Liposuktion als Therapieform der Regelleistung in jedem Stadium der Lipödemerkrankung zum 1. Januar 2026 beschlossen. Die Grundlage für die Entscheidung des G-BA ist eine von ihm veranlasste Studie, die die Wirksamkeit der Liposuktion empirisch nachweist.
Beim Lipödem handelt es sich um eine chronische schmerzhafte Fettverteilungsstörung, die an Armen, Oberschenkeln und Unterschenkeln auftreten kann. Insbesondere Frauen sind von der Krankheit betroffen. Bei der Therapie der Erkrankung wurde bisher vor allem auf konservative Methoden gesetzt. Zur Entstauung der betroffenen Körperstellen kamen vor allem Manuelle Lymphdrainage, Bewegungstherapie und Kompressionsbekleidung zum Einsatz.
Zu den Bedingungen für den Einsatz einer Liposuktion als Kassenleistung gehört laut Kassenärztlicher Bundesvereinigung (KBV), dass es zu keiner Gewichtszunahme in den ersten sechs Monaten vor der Indikationsstellung zur Liposuktion kommt, der BMI möglichst unter einem Wert von 32 liegt oder die Waist-to-Height-Ratio einen bestimmten Wert aufweist. Außerdem muss die konservative Therapie in einem Zeitraum von sechs Monaten zwischen Diagnose- und Indikationsstellung kontinuierlich befolgt worden sein.
Was bedeutet das für die Physiotherapie?
Lipödem-Patientinnen kommen typischerweise über eine Verordnung von Manuellen Lymphdrainage (MLD) in die Physiotherapie-Praxis. Durch das neue Kassenangebot einer Operation (Liposuktion) besteht zum einen die Möglichkeit, dass der Anteil von Langzeitpatientinnen in diesem Bereich abnimmt. Dafür ist mit einem Anstieg an Patientinnen zu rechnen, die als Voraussetzung für die Liposuktion vorab eine sechsmonatige konservative Therapie (zum Beispiel in Form von MLD) durchführen müssen. Hierfür ist eine entsprechende Verordnung durch Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin, Internisten für Angiologie, Dermatologen oder Phlebologen erforderlich. Eine privat finanzierte Lymphdrainage kann beim Nachweis dieser obligatorischen Behandlung nicht hinzugezählt werden.
Der IFK rät seinen Mitgliedern, mit betroffenen Patientinnen einen möglichst offenen Austausch zu pflegen. Besonderes Augenmerk sollte bei einem Operationswunsch darauf gelegt werden, dass die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme durch die Krankenkasse tatsächlich erfüllt sind. Dies betrifft insbesondere die Ausstellung einer korrekten Diagnose (Lipödem) durch einen hierzu berechtigten Facharzt.