Verordnungen der Berufsgenossenschaften: Kein Behandlungsabbruch nach 4 Wochen

In den letzten Tagen erreichten uns viele Anfragen, in denen auf eine öffentlich umlaufende Information hingewiesen wurde, nach der Verordnungen der Berufsgenossenschaften nur 4 Wochen gültig seien und Rezepte demzufolge nach 4 Wochen abgebrochen werden müssten, um einen Vergütungsanspruch zu sichern. Diese Aussage ist falsch. Rechnungskürzungen dürfen aus diesem Grund nicht vorgenommen werden. Dies wurde uns auch noch einmal von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) bestätigt.

Hintergrund: In der Handlungsanleitung an den Arzt heißt es, dass eine Verordnung längstens 4 Wochen umfasst. Danach habe eine Kontrolluntersuchung zu erfolgen. Dies ist richtig, richtet sich aber ausschließlich an den verordnenden Arzt. Diese Handlungsanleitung ist für die therapeutischen Leistungserbringer hingegen nicht bindend und es besteht für sie keine Prüfpflicht.
Für die Leistungserbringung ist die einzige Rechtsgrundlage die zwischen der DGUV und den Berufsverbänden geschlossene Vereinbarung. In dieser ist u. a. geregelt, dass alle Angaben auf der ärztlichen Verordnung eingehalten werden müssen, dies gilt auch für die verordnete Menge an Einheiten. Von einer Befristung der Verordnung auf vier Wochen oder einen ggf. erforderlichen Behandlungsabbruch bei Überschreitung ist hier jedoch keine Rede.

Weitere Artikel

FinanzKommission Gesundheit empfiehlt einschneidende Sparmaßnahmen in der Physiotherapie

2026 | 02.04. Die FinanzKommission Gesundheit hat den lang angekündigten Bericht mit Empfehlungen zur finanziellen Stabilisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung veröffentlicht. Einige der vorgestellten Maßnahmen betreffen auch die Physiotherapie. Der IFK wird den Bericht in den nächsten Tagen in enger Abstimmung mit den Partnerverbänden im Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV) e. V. prüfen und bewerten.

Der IFK wünscht schöne Ostertage

2026 | 02.04. Während der Osterfeiertage bleibt unsere Geschäftsstelle geschlossen. Auch der IFK-Chat steht in dieser Zeit nicht zur Verfügung. Ab dem 7. April sind wir wieder wie gewohnt für Sie da. Wir wünschen Ihnen erholsame und schöne Ostertage!

NRW sieht Chancen im Direktzugang zu Therapien – verweist aber auf Bund

2026 | 01.04. Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen bewertet den möglichen Direktzugang zu therapeutischen Leistungen grundsätzlich positiv, sieht die Zuständigkeit jedoch beim Bund. Das geht aus einer Antwort auf eine Kleine Anfrage 7192 vom 9. Februar 2026 der Abgeordneten Silvia Gosewinkel, Christina Weng und Rodion Bakum der SPD-Fraktion hervor.