Verzugspauschale: Nicht beirren lassen

Wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, gilt nach wie vor der Grundsatz, dass Physiotherapeuten gegenüber Krankenkassen eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen können. Die Branche sollte sich durch anderslautende Internetveröffentlichungen nicht verunsichern lassen und auf ihr gutes Recht bestehen.

Mit den gesetzlichen Krankenkassen bestehen Rahmenvereinbarungen, in denen Zahlungsfristen festgehalten sind, die je nach Krankenkasse zwischen 14 Tagen und vier Wochen ab Antragseingang betragen. Wird diese Frist überschritten, können Physiotherapeuten nach §288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusätzlich die Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro vom Schuldner verlangen, solange der Schuldner kein Verbraucher ist.

In jüngeren Veröffentlichungen wird vermehrt die Meinung vertreten, dass Physiotherapeuten diese Pauschale gegenüber gesetzlichen Krankenkassen nicht fordern könnten. Als Grund wird angeführt, dass im Verhältnis zwischen Physiotherapeut und Kasse nicht die Regelungen des BGB, sondern diejenigen des Sozialrechts anzuwenden seien.

Das Bundessozialgericht (BSG vom 23.03.2006, B3 KR 6/05R) hat jedoch bereits im Jahr 2006 klargestellt, dass Krankenkassen und Therapeuten sich auf dem Gesundheitsmarkt als Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens gegenüberstünden, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen selbstverständlich sei. Dieser Rechtsprechung haben sich auch in jüngerer Vergangenheit Sozialgerichte angeschlossen (z. B. SG Dessau-Roßlau vom 19.03.2015 – S 23 U 104/12).

Daher besteht aus Sicht des IFK kein Grund davon abzurücken, bei verspäteter Zahlung einer Krankenkasse die Verzugspauschale einzufordern.

Weitere Artikel

7. SHV-TherapieGipfel: volles Haus und intensiver Austausch

2025 | 14.11. Am 12. November 2025 stand der 7. TherapieGipfel des Spitzenverbandes der Heilmittelverbände (SHV) unter dem Motto „Handeln statt reden“. Miteinander statt übereinander reden – genau das sicherte die Bundesgesundheitsministerin Nina Warken den rund 500 Teilnehmenden in ihrem Grußwort im Langenbeck-Virchow Hörsaal in Berlin zu. In seiner Begrüßungsrede unterstrich Andreas Pfeiffer, Vorsitzender des SHV, das Potenzial der Heilmittelerbringer und den Anspruch, Effizienz und Kompetenz weiter zu gestalten.

Ein Jahr Blankoverordnung – Zeit für eine Reflexion

2025 | 12.11. Schon ein Jahr liegt die Einführung der Blankoverordnung in der Physiotherapie zurück – Grund genug, zurückzuschauen und Bilanz zu ziehen. Lesen Sie in dieser Reihe über die Hintergründe und Ziele, Meinungen und Fakten, Dos and Don’ts sowie über offene Fragen und Antworten in Bezug auf die junge Verordnungsform.

Hilfsmittel und Heilmittel: Da geht noch mehr!

2025 | 10.11. Diesen Herbst veranstaltete die Firma Bauerfeind in Kooperation mit dem IFK eine Informationsveranstaltung zum Thema „Hilfsmittel trifft Heilmittel“. In der einstündigen Veranstaltung wurden die wichtigsten Potenziale und Herausforderungen in der Zusammenarbeit von Heilmittelerbringern und Hilfsmitteltechnikern erörtert. Für den IFK sprachen Vorstandsvorsitzende Ute Repschläger und der Regionalausschussvorsitzende für Dresden, Clemens Hanske, zu dem Thema.