Impfpflicht für Masern betrifft auch Physiotherapiepraxen

Der Bundestag hat das Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft tritt, beschlossen. Das Gesetz betrifft auch Physiotherapeuten und sieht Folgendes vor:

 




  1. Durch das Gesetz sollen auch Personen, die in Physiotherapiepraxen tätig sind, einen Nachweis vorlegen müssen (siehe Punkt 2). Das geht aus der Formulierung „Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe“ hervor (Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes).

  2. Geimpft werden muss nur, wer keinen Nachweis über eine bereits erfolgte Impfung oder Immunität vorweisen kann. Der Nachweis kann durch den Impfausweis, das gelbe Kinderuntersuchungsheft oder – insbesondere bei bereits erlittener Krankheit – ein ärztliches Attest erbracht werden.

  3. Die Impfpflicht trifft nur Personen, die nach 1970 geboren wurden. Bei älteren Personen, wird von einer Immunität ausgegangen.

  4. Alle vor dem 1. März 2020 eingestellten Mitarbeiter müssen den Nachweis bis spätestens zum 31. Juli 2021 erbringen. Ab dem 1. März 2020 müssen Mitarbeiter den Nachweis bereits bei Einstellung vorweisen.



Das Gesetz umfasst „Personen, die in Einrichtungen (…) tätig sind“. Das bedeutet, dass die Pflicht auch das Personal in den Praxen betrifft, das keine Patienten behandelt – zum Beispiel Rezeptionisten.



IFK-Mitglieder können sich bei Fragen zum Masernschutzgesetz an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht wenden, Tel.: 0234 97745-0, ifk@ifk.de.


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