SHV-Logo_weniger_Rahmen.png

Verschiebung der Heilmittel-Richtlinien: Gesetzgeber muss handeln

Die Verärgerung bei den Heilmittelverbänden ist groß. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seiner Sitzung am 3. September 2020 das Inkrafttreten der neuen ärztlichen und zahnärztlichen Heilmittel-Richtlinien auf den 1. Januar 2021 verschieben müssen. Der Grund: Offenbar war fast die Hälfte der Anbieter ärztlicher Praxisverwaltungsprogramme nicht in der Lage, die Anpassung der Praxisverwaltungssoftware (PVS) in den Arztpraxen flächendeckend pünktlich zum 1. Oktober 2020 sicherzustellen. „Das ist schlimm genug. Skandalös ist es, dass dies Mitte August mehr zufällig bekannt wurde“, kritisiert der Spitzenverband der Heilmittelverbände (SHV). Um ein Chaos in der Verordnungstätigkeit der Arztpraxen zu verhindern, musste nun das Inkrafttreten der neugefassten Heilmittel-Richtlinien auf den 1. Januar 2021 verschoben werden.

 

 

Weil dies eine Kettenreaktion auslösen könnte, die vollständig zulasten der Heilmittelpraxen und ihrer Patienten gehen würde, appelliert der SHV an das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und den GKV-Spitzenverband:

 

 

„Eine Verschiebung des Inkrafttretens der Heilmittel-Richtlinie um drei Monate bedeutet, dass alle in der neuen Heilmittel-Richtlinie angelegten Verbesserungen bei der Rezeptprüfung um drei Monate verschoben werden. Hieraus resultieren drei Monate länger wirtschaftliche Nachteile im Praxisablauf, weil der Bürokratieabbau drei Monate länger ausbleibt. Außerdem werden Mitarbeiter, die in den letzten Wochen bereits zu den Regeln der neuen Heilmittel-Richtlinie geschult wurden, Ende des Jahres eine erneute Schulung zur Auffrischung benötigen. Dies erklärt und begründet die Forderung nach einer angemessenen Entschädigung für das so belastete vierte Quartal 2020 als klare Aussage des Gesetzgebers an die Verursacher des Chaos.

 

 

Ein weiteres: Die Vertragspartner der Bundesrahmenverträge nach § 125 Abs. 1 SGB V müssen nun peinlich darauf achten, dass sich keine Verzögerung der Schiedsverfahren ergibt. Der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Verbände stimmen darin völlig überein und erwarten, dass eventuell notwendige Schiedsverfahren zügig nach dem 1. Oktober 2020 beginnen und nach Möglichkeit bereits im vierten Quartal 2020 abgeschlossen werden. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die neuen Vergütungen zum 1. Januar 2021 greifen. Hierzu bedarf es im Zweifelsfall klarer Vorgaben durch das BMG.

 

 

Vor diesem Hintergrund appelliert der SHV an das BMG, die notwendigen gesetzlichen Änderungen so schnell wie möglich auf den Weg zu bringen und so die Unsicherheit bei den Heilmittelpraxen auszuräumen."

 

Weitere Artikel

SHV nimmt Stellung zum Gesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen

2026 | 09.10. Der Spitzenverband der Heilmittelverbände hat gestern seine Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen veröffentlicht und in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Mit dem Gesetz sollen die Digitalisierung des Gesundheitswesens weiterentwickelt, digitale Prozesse ausgebaut und der Austausch von Gesundheitsdaten verbessert werden.

Der elektronische Heilberufsausweis: Beantragung und Bestellung

2026 | 08.10. Da es sich bei der TI um ein geschlossenes Netz handelt, zu dem nur registrierte und authentifizierte Nutzer Zugang erhalten, müssen Sie sich als dafür berechtigte Person ausweisen. Dies geschieht mit dem eHBA, dem elektronischen Heilberufsausweis. Wie und wo Sie diesen beantragen, erfahren Sie in unserer heutigen Meldung aus der Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“.

K wie Kommunikation: Reden oder Schweigen bei der Praxisübergabe?

2026 | 06.10. Sie wollen innerhalb der kommende Jahre Ihre Physiotherapiepraxis auf- oder abgeben? Mit unserer Reihe „Praxisübergabe-ABC“ bekommen Sie einen ersten Überblick, welche Punkte Sie bei der Umsetzung und Planung beachten sollten. Heute: K wie Kommunikation. Reden und Schweigen – welches Schwermetall zu welcher Handlung passt, da scheiden sich die Geister. Doch was gilt beim Thema Praxisübergabe?