DAK verschärft Rezeptprüfungen

Die DAK-Gesundheit reagiert auf ihre finanzwirtschaftlichen Probleme mit einer verschärften Prüfung von Heilmittel-Rezepten. So vertritt die Kasse neuerdings die Auffassung, dass eine Verordnung außerhalb des Regelfalls zwingend auf den Tag genau nach zwölf Wochen abgeschlossen sein muss. Dass diese Frist allein durch rechtlich zulässige Behandlungsunterbrechungen schnell überschritten werden kann, erkennt sie nur teilweise an.

Der IFK steht mit der DAK in Gesprächen, um sie zu einer Abkehr ihrer allzu restriktiven und fehlerhaften Rechtsauffassung zu bewegen, damit unzulässige Rechnungskürzungen zukünftig unterlassen werden. Denn laut §8 Abs. 4 der Heilmittel-Richtlinie ist die Verordnungsmenge „abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.“ Der Arzt kann also, wenn er z. B. eine Frequenz von zweimal pro Woche für notwendig hält, maximal bis zu 24 Einheiten auf dem Rezept verordnen. Eine solche Verordnung darf durchgeführt und abgerechnet werden – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sich die Behandlung z. B. durch begründete und dokumentierte Unterbrechungen wie bei Krankheit oder Urlaub über einen längeren Zeitraum als zwölf Wochen hinzieht. Dies ergibt sich auch aus der mit den vdek-Kassen vereinbarten Checkliste zu erforderlichen Angaben auf der Verordnung.

Ähnlich verhält es sich bei der immer noch nicht endgültig geklärten Frage, wie lange physiotherapeutische Verordnungen unterbrochen werden dürfen. Schon vor einigen Wochen hatte der IFK darüber berichtet, dass die DAK die rahmenvertraglich geregelten Unterbrechungstatbestände nur noch über einen Zeitraum von maximal 28 Tagen anerkennen möchte, obwohl der Vertrag keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Auch hier hatte der IFK gemeinsam mit den anderen physiotherapeutischen Berufsverbänden VPT und ZVK interveniert.

Bislang zeigt sich die DAK nur dazu bereit, längere Unterbrechungen zu akzeptieren, die therapeutisch indiziert (T) oder auf eine Krankheit des Therapeuten oder Patienten (K) zurückzuführen sind, sofern die entsprechende Absprache mit dem behandelnden Arzt auf der Verordnung dokumentiert wird. Für eine solche Dokumentationspflicht gibt es keine Rechtsgrundlage, weswegen sich der IFK gegen diese überflüssige Bürokratie verwehrt. Zudem wird sich der IFK weiter dafür einsetzen, dass auch im Falle eines längeren Urlaubs des Therapeuten oder Patienten (F) bei der DAK Rechtssicherheit im Sinne des geschlossenen Rahmenvertrags geschaffen wird.

Sollten Sie von einer Rechnungskürzung betroffen sein, wenden Sie sich gern an die IFK-Expertenhotline, die Ihnen montags bis freitags von 9 bis 14 Uhr unter der 0234 97745-333 zur Verfügung steht.

Weitere Artikel

G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

2026 | 21.08. In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert.

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.  

Wie sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt

2026 | 17.08. In unserer Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ führen wir Sie Woche für Woche an die TI heran. Heute wollen wir einen Blick auf ihren derzeitigen Stand und geplante Weiterentwicklungen werfen. Dass sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt, wird vor allem daran deutlich, dass wir seit 2026 von der TI 2.0 sprechen. Diese Weiterentwickelung funktioniert von jedem Ort aus und ganz ohne spezielle Geräte, da sie über das Internet erreichbar ist.