DAK verschärft Rezeptprüfungen

Die DAK-Gesundheit reagiert auf ihre finanzwirtschaftlichen Probleme mit einer verschärften Prüfung von Heilmittel-Rezepten. So vertritt die Kasse neuerdings die Auffassung, dass eine Verordnung außerhalb des Regelfalls zwingend auf den Tag genau nach zwölf Wochen abgeschlossen sein muss. Dass diese Frist allein durch rechtlich zulässige Behandlungsunterbrechungen schnell überschritten werden kann, erkennt sie nur teilweise an.

Der IFK steht mit der DAK in Gesprächen, um sie zu einer Abkehr ihrer allzu restriktiven und fehlerhaften Rechtsauffassung zu bewegen, damit unzulässige Rechnungskürzungen zukünftig unterlassen werden. Denn laut §8 Abs. 4 der Heilmittel-Richtlinie ist die Verordnungsmenge „abhängig von der Behandlungsfrequenz so zu bemessen, dass mindestens eine ärztliche Untersuchung innerhalb einer Zeitspanne von 12 Wochen nach der Verordnung gewährleistet ist.“ Der Arzt kann also, wenn er z. B. eine Frequenz von zweimal pro Woche für notwendig hält, maximal bis zu 24 Einheiten auf dem Rezept verordnen. Eine solche Verordnung darf durchgeführt und abgerechnet werden – und zwar grundsätzlich auch dann, wenn sich die Behandlung z. B. durch begründete und dokumentierte Unterbrechungen wie bei Krankheit oder Urlaub über einen längeren Zeitraum als zwölf Wochen hinzieht. Dies ergibt sich auch aus der mit den vdek-Kassen vereinbarten Checkliste zu erforderlichen Angaben auf der Verordnung.

Ähnlich verhält es sich bei der immer noch nicht endgültig geklärten Frage, wie lange physiotherapeutische Verordnungen unterbrochen werden dürfen. Schon vor einigen Wochen hatte der IFK darüber berichtet, dass die DAK die rahmenvertraglich geregelten Unterbrechungstatbestände nur noch über einen Zeitraum von maximal 28 Tagen anerkennen möchte, obwohl der Vertrag keine zeitliche Begrenzung vorsieht. Auch hier hatte der IFK gemeinsam mit den anderen physiotherapeutischen Berufsverbänden VPT und ZVK interveniert.

Bislang zeigt sich die DAK nur dazu bereit, längere Unterbrechungen zu akzeptieren, die therapeutisch indiziert (T) oder auf eine Krankheit des Therapeuten oder Patienten (K) zurückzuführen sind, sofern die entsprechende Absprache mit dem behandelnden Arzt auf der Verordnung dokumentiert wird. Für eine solche Dokumentationspflicht gibt es keine Rechtsgrundlage, weswegen sich der IFK gegen diese überflüssige Bürokratie verwehrt. Zudem wird sich der IFK weiter dafür einsetzen, dass auch im Falle eines längeren Urlaubs des Therapeuten oder Patienten (F) bei der DAK Rechtssicherheit im Sinne des geschlossenen Rahmenvertrags geschaffen wird.

Sollten Sie von einer Rechnungskürzung betroffen sein, wenden Sie sich gern an die IFK-Expertenhotline, die Ihnen montags bis freitags von 9 bis 14 Uhr unter der 0234 97745-333 zur Verfügung steht.

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