IFK-Rechtsberatung: Mietrecht

Eine Mitgliedschaft beim IFK hat viele Vorteile. Im Mitgliedsbeitrag ist beispielsweise eine umfassende rechtliche Beratung zu allen relevanten Themen inkludiert, vom Arbeitsrecht bis hin zur Zulassung. Einige davon möchten wir hier im Detail vorstellen.

Heute: Mietrecht

Sie möchten eine Physiotherapiepraxis eröffnen und haben eine passende Räumlichkeit gefunden? Herzlichen Glückwunsch! Damit ist bereits ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Selbstständigkeit getan! Jetzt fehlt nur noch die Unterschrift und schon kann es losgehen. Doch nicht so schnell – die im Mietvertrag vereinbarten Regelungen gelten grundsätzlich während des gesamten Mietverhältnisses und sollten daher genauestens auf mögliche Fallstricke überprüft werden.

Liegt zum Beispiel keine Genehmigung zur gewerblichen Nutzung vor, muss durch den Vermieter eine Genehmigung zur Nutzungsänderung beim zuständigen Bauamt eingeholt werden. Im Vertrag kann eine entsprechende Klausel eingebaut werden, dass dieser nur Bestand hat, sofern die Genehmigung vorliegt. Auch in welchem Umfang Werbung angebracht werden darf oder in welchem Zustand sich die Räumlichkeiten bei Vertragsende befinden müssen, sollte vor Anmietung schriftlich festgehalten werden, um späteren Ärger zu vermeiden.

Welche Regelungen bei Physiotherapiepraxen üblich sind und welche weiteren Punkte im Mietvertrag enthalten sein sollten, lesen IFK-Mitglieder auf unserem Merkblatt „Z07 Mietvertrag“ im internen Mitgliederbereich, Rubrik „PhysioService“.

Für einen hieb- und stichfesten Mietvertrag stehen Ihnen darüber hinaus unsere Experten aus der IFK-Rechtsberatung mit Rat und Tat zur Seite – entweder telefonisch (0234 97745-0) oder via E-Mail (ifk@ifk.de) und für Verbandsmitglieder ohne zusätzliche Kosten.

Alle Nachrichten aus der Serie "Die IFK-Rechtsberatung" finden Sie hier.

Weitere Artikel

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.  

Wie sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt

2026 | 17.08. In unserer Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ führen wir Sie Woche für Woche an die TI heran. Heute wollen wir einen Blick auf ihren derzeitigen Stand und geplante Weiterentwicklungen werfen. Dass sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt, wird vor allem daran deutlich, dass wir seit 2026 von der TI 2.0 sprechen. Diese Weiterentwickelung funktioniert von jedem Ort aus und ganz ohne spezielle Geräte, da sie über das Internet erreichbar ist.

Auch bei der Praxisübergabe gilt „Safety first“

2026 | 13.08. Gerade ging bei Ihnen der Anruf eines potenziellen Nachfolgers ein? Wie aufregend! Dann steht demnächst der erste Besichtigungstermin an und spätestens mit ihm die ersten Fragen zu Jahresabschlüssen, Patientenstamm oder Personalkosten. Keine Frage: Diese Informationen sind unverzichtbar für das Verhandlungsgespräch und sollten dem Käufer nicht vorenthalten werden. Der Schutz Ihrer Praxisdaten muss jedoch immer an erster Stelle stehen.