Weitere ICD-10-Code-Klarstellungen mit GKV-Spitzenverband erreicht

Die Änderungen bei der Rezeptausstellung zum 1.7.2014, auf die sich GKV-Spitzenverband und Kassenärztliche Bundesvereinigung einigten, haben eine Vielzahl an Fragen aufgeworfen. Der IFK hat diese in einem umfangreichen Katalog nach aktuellem Kenntnisstand beantwortet. Dieses Infoblatt zum ICD-10-Code lässt sich für Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich herunterladen (bitte vorher einloggen, aufrufbar unter Mitglieder-Service / ICD-10-Codes).

Da der IFK zu einigen Fragestellungen noch in weiteren Gesprächen mit den Krankenkassen steht, wird der Katalog regelmäßig nach den neuesten Erkenntnissen angepasst. So wurde in der aktuellen Fassung z. B. eine neue Frage eingeführt, die klarstellt, dass auch alte Verordnungsvordrucke (ohne Feld „ICD-10") weiterhin verwendet werden dürfen.

Außerdem konnte erfreulicherweise mit dem GKV-Spitzenverband Klarheit darüber erzielt werden, dass der ICD-10-Code nicht nachgetragen werden muss, sofern in Ausnahmefällen nur eine ausgeschriebene Diagnose auf der Verordnung angegeben wurde. Ferner bestätigte der GKV-Spitzenverband dem IFK, dass der Leistungserbringer nicht prüfen muss, ob ein Ausnahmefall bestanden hat. Wir haben daher die Antworten zu den Fragen 5 bis 7 aktualisiert.

Darüber hinaus hat uns die AOK Rheinland/Hamburg informiert, zu Frage 9 unseres Katalogs eine von uns abweichende Rechtsauffassung zu haben. Sofern auf der Verordnung sowohl ein ICD-10-Code, als auch eine ausgeschriebene Klartextdiagnose zu finden sind, die sich inhaltlich widersprechen, so ist nach Auffassung der AOK Rheinland/Hamburg die Klartextdiagnose vorrangig zu beachten. Der GKV-Spitzenverband hat hingegen gegenüber dem IFK klargestellt, dass in diesem Fall der therapierelevante ICD-10-Code Vorrang habe. Von daher ist davon auszugehen, dass andere Kassen sich dieser Rechtsauffassung anschließen. Immerhin: Auch die AOK Rheinland/Hamburg stimmt mit dem IFK (vgl. Frage 10 des Katalogs) darin überein, dass für den Physiotherapeuten keine Prüfpflicht besteht, sofern sich ICD-10-Code und Klartextdiagnose widersprechen.

Weitere Artikel

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.  

Wie sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt

2026 | 17.08. In unserer Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ führen wir Sie Woche für Woche an die TI heran. Heute wollen wir einen Blick auf ihren derzeitigen Stand und geplante Weiterentwicklungen werfen. Dass sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt, wird vor allem daran deutlich, dass wir seit 2026 von der TI 2.0 sprechen. Diese Weiterentwickelung funktioniert von jedem Ort aus und ganz ohne spezielle Geräte, da sie über das Internet erreichbar ist.

Auch bei der Praxisübergabe gilt „Safety first“

2026 | 13.08. Gerade ging bei Ihnen der Anruf eines potenziellen Nachfolgers ein? Wie aufregend! Dann steht demnächst der erste Besichtigungstermin an und spätestens mit ihm die ersten Fragen zu Jahresabschlüssen, Patientenstamm oder Personalkosten. Keine Frage: Diese Informationen sind unverzichtbar für das Verhandlungsgespräch und sollten dem Käufer nicht vorenthalten werden. Der Schutz Ihrer Praxisdaten muss jedoch immer an erster Stelle stehen.