Bundesverfassungsgericht bestätigt Rentenversicherungspflicht

Selbstständige Physiotherapeuten ohne Angestellte sind rentenversicherungspflichtig. Diese gefestigte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bestätigte nun auch das Bundesverfassungsgericht und nahm die Klage einer Physiotherapeutin gegen die Deutsche Rentenversicherung Bund gar nicht erst zur Entscheidung an.

Laut Sozialgesetzbuch sind neben Arbeitnehmern auch mehrere Gruppen Selbstständiger rentenversicherungspflichtig. Dazu gehören "Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen". Mit der Begründung, dass auch selbstständige Physiotherapeuten dieser Gruppe zugeordnet werden müssen, stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund 2005 die Versicherungspflicht einer Bremer Physiotherapeutin fest und forderte Beiträge nach.

Die Therapeutin, die seit 1983 freiberuflich tätig ist, wollte mit ihrer Klage geltend machen, dass diese Zuordnung fehlerhaft sei, und zog bis vor das höchste Bundesgericht. Die Verfassungsrichter bestätigten jedoch die gefestigte Auffassung der Sozialgerichte, dass auch selbstständige Physiotherapeuten zu dieser Gruppe zählen. Das Bundessozialgericht sei damit von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Freiberufler im Gesundheitswesen ausgegangen, auch der freiberuflichen Physiotherapeuten. Diese Gesetzesauslegung sei zulässig und nicht zu beanstanden, so die Karlsruher Richter.

Mehr Informationen zum Thema Rentenversicherungspflicht können IFK-Mitglieder im Merkblatt Z6 nachlesen, das im passwortgeschützten Physioservice auf der IFK-Homepage zum Download zur Verfügung steht. Bei weiteren Fragen steht das Referat Recht des IFK gern zur Verfügung.

Weitere Artikel

G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

2026 | 21.08. In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert.

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.  

Wie sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt

2026 | 17.08. In unserer Reihe „TI: Schluss mit dem Aufschieben“ führen wir Sie Woche für Woche an die TI heran. Heute wollen wir einen Blick auf ihren derzeitigen Stand und geplante Weiterentwicklungen werfen. Dass sich die Telematikinfrastruktur weiterentwickelt, wird vor allem daran deutlich, dass wir seit 2026 von der TI 2.0 sprechen. Diese Weiterentwickelung funktioniert von jedem Ort aus und ganz ohne spezielle Geräte, da sie über das Internet erreichbar ist.