Zuzahlungen bei Bundespolizisten

Die Abrechnungsstelle der Heilfürsorge der Bundespolizei hat klargestellt, dass sie nicht mehr für den Einzug der Zuzahlungen von Bundespolizisten zuständig ist. Dies ist laut aktueller Bundespolizei-Heilfürsorgeverordnung nur noch Aufgabe des Leistungserbringers. Die Regelung, dass Leistungserbringer die Zuzahlung nicht zwingend einziehen müssen, ist nicht mehr gültig.

Wird der Eigenanteil der Bundespolizisten nicht eigenhändig einbezogen, haben Leistungserbringer das Nachsehen, weil die eingereichte Rechnung um die gesamte Zuzahlung gekürzt wird.
Gut zu wissen: Sollte der Patient seine Zuzahlung trotz gesonderter schriftlicher Aufforderung nicht leisten, kann der entsprechende Betrag der zuständigen Krankenkasse in Rechnung gestellt werden. Zugrunde gelegt werden weiterhin die jeweils aktuellen vdek-Preise.

Weitere Informationen zur Zuzahlungspflicht finden Sie im IFK-Merkblatt A15 „Alles über Zuzahlungen“, das im passwortgeschützten Mitgliederbereich auf der IFK-Homepage verfügbar ist oder in der Geschäftsstelle angefordert werden kann.

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