Verzugspauschale: Nicht beirren lassen

Wenn Zahlungsfristen nicht eingehalten werden, gilt nach wie vor der Grundsatz, dass Physiotherapeuten gegenüber Krankenkassen eine Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro geltend machen können. Die Branche sollte sich durch anderslautende Internetveröffentlichungen nicht verunsichern lassen und auf ihr gutes Recht bestehen.

Mit den gesetzlichen Krankenkassen bestehen Rahmenvereinbarungen, in denen Zahlungsfristen festgehalten sind, die je nach Krankenkasse zwischen 14 Tagen und vier Wochen ab Antragseingang betragen. Wird diese Frist überschritten, können Physiotherapeuten nach §288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zusätzlich die Zahlung einer Verzugspauschale in Höhe von 40 Euro vom Schuldner verlangen, solange der Schuldner kein Verbraucher ist.

In jüngeren Veröffentlichungen wird vermehrt die Meinung vertreten, dass Physiotherapeuten diese Pauschale gegenüber gesetzlichen Krankenkassen nicht fordern könnten. Als Grund wird angeführt, dass im Verhältnis zwischen Physiotherapeut und Kasse nicht die Regelungen des BGB, sondern diejenigen des Sozialrechts anzuwenden seien.

Das Bundessozialgericht (BSG vom 23.03.2006, B3 KR 6/05R) hat jedoch bereits im Jahr 2006 klargestellt, dass Krankenkassen und Therapeuten sich auf dem Gesundheitsmarkt als Teil des allgemeinen Wirtschaftslebens gegenüberstünden, in dem die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen selbstverständlich sei. Dieser Rechtsprechung haben sich auch in jüngerer Vergangenheit Sozialgerichte angeschlossen (z. B. SG Dessau-Roßlau vom 19.03.2015 – S 23 U 104/12).

Daher besteht aus Sicht des IFK kein Grund davon abzurücken, bei verspäteter Zahlung einer Krankenkasse die Verzugspauschale einzufordern.

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