Überarbeitung der Bundesbeihilfeverordnung: Steigerung der Höchstbeträge angestrebt

Die Novellierung des Leistungsverzeichnisses für ärztlich verordnete Heilmittelbehandlungen nimmt konkrete Formen an. Der Ausschuss für Gebühren- und Leistungsrecht der Bund-Länder-Kommission legte einen Vorschlag vor, der vom Bund aufgegriffen und in einen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums überführt wurde.

Mit dem vorgelegten Entwurf werden einheitliche Preisempfehlungen vorgeschlagen, die eine zweistufige Erhöhung der beihilfefähigen Höchstsätze vorsehen. In der ersten Stufe sollen die Höchstbeträge um rund 20 Prozent steigen, in der zweiten Stufe um weitere rund 10 Prozent.

Darüber hinaus enthält der Referentenentwurf erstmals die Positionen der physiotherapeutischen Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans sowie Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung. Dazu wird ebenso der Begriff „Mindestbehandlungsdauer“ durch „Richtwert“ ersetzt.

Der IFK begrüßt diese Vorschläge, da hierdurch zum einen eine leistungsgerechtere Vergütungssituation geschaffen wird. Zum anderen lässt sich durch die Richtwertsetzung die Behandlungsplanung flexibler und patientenorientierter gestalten. Die Etablierung einer physiotherapeutischen Befundposition ist als Anerkennung der umfangreichen Kompetenzen von Physiotherapeuten sowie als erster Schritt hin zu einer Ausrichtung des Versorgungsprozesses auf zukünftige Herausforderungen zu werten.

Bitte beachten Sie: Bei der Festlegung Ihrer Privatpreise sind Praxisinhaber nicht an die Sätze der Beihilfe gebunden. Hier ist einzig und allein die mit dem Privatpatienten vereinbarte Vergütung ausschlaggebend. Weitere Informationen zur Preisgestaltung finden IFK-Mitglieder im geschützten Mitgliederbereich der IFK-Homepage in dem Merkblatt „A2 Abrechnung mit Privatpatienten“. Ebenso informieren wir Sie, sobald sich die Beihilfeverordnungen im Bund oder in den Ländern ändern werden, umgehend.

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