3G-Regel für Physiotherapie?

In der vergangenen Woche hat die Bundesregierung mit dem Bund-Länder-Beschluss zur 3G-Regel (geimpft, getestet, genesen) die Marschrichtung für den weiteren Kampf gegen die Ausbreitung der Corona-Pandemie vorgegeben. Die Länder sind nun dabei, diese 3G-Regel in ihren länderspezifischen Corona-Schutzverordnungen umzusetzen. Einige Bundesländer, zum Beispiel NRW, haben ihre Verordnungen bereits vorgelegt. Teilweise wurden die Verordnungen noch gar nicht aktualisiert.

Viele der neu erschienenen Corona-Verordnungen der Länder sowie der Bund-Länder-Beschluss enthalten die pauschale Aussage, dass bei körpernahen Dienstleistungen die 3G-Regel anzuwenden ist. Ob Physiotherapiepraxen dazu gehören, ist jedoch nicht explizit abzulesen. In Ländern mit unklarer Sachlage klärt der IFK derzeit das weitere Vorgehen.

 

Die bereits veröffentlichten Verordnungen aus Hessen, dem Saarland, Baden-Württemberg und Brandenburg enthalten keine Pflicht zur Anwendung der 3G-Regel im Bereich der Physiotherapie.

 

 

In Rheinland-Pfalz und Berlin gilt die 3G-Regel zumindest nicht für verordnete physiotherapeutische Leistungen.

 

 

Bremen hingegen hat bereits mitgeteilt, dass die 3G-Regel in Bremen für den gesamten Bereich der Physiotherapie gelten soll.

 

 

Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen hat dem IFK mitgeteilt, dass grundsätzlich auch die Physiotherapie eine körpernahe Dienstleistung ist, für die die 3G-Regel gilt. Es wird hier zeitnah eine klarstellende Ergänzung in der Coronaschutzverordnung geben. 

 

 

Aktuelle Informationen finden IFK-Mitglieder im Merkblatt M26 im „Physioservice“, welches fortlaufend aktualisiert wird.

 

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