1 Jahr Blankoverordnung: was Mitglieder häufig nachfragen

Die Blankoverordnung in der Physiotherapie wird ein Jahr alt – Grund genug, zurückzuschauen und Bilanz zu ziehen. Lesen Sie in dieser Reihe über die Hintergründe und Ziele, Meinungen und Fakten, Dos and Don’ts sowie über offene Fragen und Antworten in Bezug auf die junge Verordnungsform.

Welche Diagnosen können im Rahmen der Blankoverordnung behandelt werden, kann der Physiotherapeut noch eine zweite Verordnung für einen Patienten im Zeitraum der Blankoverordnung annehmen und was passiert, wenn man in die rote Ampelphase kommt, sind etwa Fragen, die in der IFK-Mitgliederberatung aufschlagen. Wir fassen im Folgenden noch einmal zusammen.

Insgesamt 114 Diagnosen rund um die physiotherapeutische Versorgung der Schulter können auf Grundlage einer Blankoverordnung behandelt werden. Die entsprechenden ICD-10-Codes sind der Diagnosegruppe „EX – Erkrankungen der Extremitäten und des Beckens” zugeordnet. Das bedeutet, dass bei Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks zwischen den vorrangigen und ergänzenden Heilmitteln der Diagnosegruppe „EX” gewählt werden kann. Eine Liste der ICD-10-Codes finden Mitglieder im Merkblatt A 24 im PhysioService. Zu beachten ist darüber hinaus, dass der Physiotherapeut verpflichtet ist, die Verordnungen auf formale und sachliche Plausibilität zu prüfen.

Im Gültigkeitszeitraum der Blankoverordnung darf für denselben Patienten innerhalb der Diagnosegruppe EX keine weitere Heilmittelverordnung – weder konventionell noch Blankoverordnung – bei Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks angenommen und durchgeführt werden. Das heißt: Wird die Schulter z. B. wegen Impingement-Syndrom (M75.4) behandelt, kann keine weitere Heilmittelverordnung aus der Diagnoseliste, z. B. „sonstige Schulterläsion“ (M75.8), angenommen werden.

Ausgenommen davon sind weitere Heilmittelverordnungen für Erkrankungen im Bereich des Schultergelenks mit unterschiedlichen Lokalisationen (rechte/linke Schulter) oder wenn es sich um Verletzungen/Beschwerdebilder außerhalb der Schulterregion handelt (z. B. Unterarmfrakturen). Eine weitere Ausnahme: Sollte es im Rahmen der Behandlungsserie unter der Blankoverordnung zu lokalen Schwellungen/Ödemen durch lymphatische Abflussstörungen kommen, die in Zusammenhang mit der vom Arzt diagnostizierten Schultererkrankung/-verletzung stehen, kann kurzfristig auch ein Bedarf an Techniken der Manuellen Lymphdrainage entstehen. Da die Leistung MLD im Heilmittelkatalog unter der Diagnosegruppe LY gelistet ist und damit im Rahmen der Blankoverordnung nicht abgegeben werden kann, kann der Patient sich eine zusätzliche – konventionelle – Verordnung über „Manuelle Lymphdrainage“ ausstellen lassen.

Um Mengenausweitungen zu verhindern, haben die maßgeblichen Physiotherapieverbände und der GKV-SV ein sogenanntes Ampelsystem konsentiert. Im grünen Bereich erfolgt eine volle Vergütung der physiotherapeutischen Leistungen, im roten Bereich kürzen die Krankenkassen den Vergütungsbetrag für jede zusätzliche Einheit pauschal um neun Prozent. Im grünen Bereich sind das maximal 18 vorrangige Heilmittel und sechs ergänzende Heilmittel (Ampelsystem 1) oder alternativ maximal 26 vorrangige Heilmittel und acht ergänzende Heilmittel (Ampelsystem 2). Pro Behandlungstag dürfen maximal zwei vorrangige Heilmittel und ein ergänzendes Heilmittel erbracht werden, es ist auch möglich die vorrangigen Heilmittel zusammenhängend – als Doppelbehandlung – zu erbringen. Sind mehr Behandlungen vonnöten, gibt es leider keine Möglichkeit, einer Kürzung zu entkommen.

In den Merkblättern A24, A24 a, A24b, A06 und A07 finden IFK-Mitglieder viele hilfreiche Informationen rund um die Blankoverordnung. Darüber hinaus helfen die Experten des IFK gern telefonisch (0234 97745-333) oder per E-Mail ( abrechnung@ifk.de ) weiter.

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