Konkretisierung der Diagnoseliste Blankoverordnung
In der Anlage 1 zum Rahmenvertrag nach § 125a SGB V (Blankoverordnung) hat sich eine kleine Anpassung ergeben.
Der ICD-10-Code Z98.8- „Sonstige Zustände nach chirurgischem Eingriff“ wird künftig in die Codes
- Z98.80 „Zustand nach herzchirurgischem Eingriff zur Korrektur und Palliation eines angeborenen Herzfehlers“ sowie
- Z98.88 „Sonstige näher bezeichnete Zustände nach chirurgischen Eingriffen“ unterteilt.
Dadurch muss auch die Diagnoseliste zur Blankoverordnung entsprechend angepasst werden, indem statt Z98.8- nun Z98.88 vermerkt wird. Nur dieser neue ICD-10-Code ist als Sekundärdiagnose für den besonderen Verordnungsbedarf nach § 106b Abs. 2 Satz 4 SGB V relevant. Hintergrund für die Anpassung ist eine Aktualisierung der ICD-10-GM durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) mit Inkrafttreten zum 01.01.2026.
Der GKV-Spitzenverband hat die notwendige Änderung bereits in der Heilmittel-Blankoverordnungs-Stammdatei umgesetzt. Da jedoch nicht gewährleistet werden kann, dass alle Praxisverwaltungssoftwaresysteme die Änderungen bereits zum 01.01.2026 übernommen haben, hat der GKV-Spitzenverband eine Empfehlung für den Übergang an die Krankenkassen herausgegeben. Darin empfiehlt der GKV-Spitzenverband, bei der Abrechnung von im Zeitraum vom 01.01.2026 bis 31.03.2026 ausgestellten Blankoverordnungen sowohl den alten ICD-10 Code Z98.8 als auch den neuen ICD-10 Code Z98.88 zu akzeptieren. Eine Änderung oder Korrektur der Verordnung, beispielsweise Anpassung auf den neuen ICD-10 Code Z98.88, sei nicht erforderlich, da es sich nicht um eine inhaltliche Veränderung der Diagnoseangabe handelt. Sofern Verordnungen mit handschriftlich geänderten Diagnoseangabe zu diesem Sachverhalt im Rahmen der Abrechnung auftreten, seien diese Änderungen auch ohne Arztunterschrift und Datumsangabe zu akzeptieren. Eine gesonderte Abstimmung zwischen dem Leistungserbringer und dem verordnenden Arzt bedarf es nicht.
Bei Fragen können sich Mitglieder an die Abrechnungsberatung (Tel.: 0234 97745-333, E-Mail: abrechnung@ifk.de ) des IFK wenden.