Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB) ab Oktober 2024 um zusätzliche Diagnosen erweitert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Diagnoseliste  zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um weitere ICD-10-Codes ergänzt. Folgende Krankheiten wurden dem Abschnitt „Störungen der Atmung“ hinzugefügt und gelten somit ab dem 1. Oktober 2024 als LHB für die Diagnosegruppe AT:

  • J84.10 Sonstige interstitielle Lungenkrankheiten mit Fibrose
  • J84.80 Sonstige näher bezeichnete interstitielle Lungenkrankheiten

Bei Erkrankungen, die als Besonderer Verordnungsbedarf (BVB) oder Langfristiger Heilmittelbedarf (LHB) gelten, darf der Arzt höhere Verordnungsmengen ausstellen – und zwar für einen Behandlungszeitraum von bis zu zwölf Wochen. Die Verordnungsmenge ist dabei vom Arzt in Abhängigkeit von der Frequenz zu bemessen. Beträgt die Frequenzangabe zum Beispiel zweimal pro Woche, sind entsprechend bis zu 24 Behandlungseinheiten verordnungsfähig. Darüber hinaus werden Verordnungen, die als BVB oder LHB gelten, nicht bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen der Ärzte berücksichtigt.

Die aktuelle Diagnoseliste sowie die Ergänzungen finden sich nach deren Veröffentlichung am 1. Oktober 2024 auf der IFK-Homepage unter dem Menüpunkt Ihr Verband – Beruf – Wissen. Nähere Informationen zu BVB und LHB bietet zudem das IFK-Merkblatt B06 „Richtgrößen“, das Mitglieder im geschützten Bereich der Website herunterladen oder in der IFK-Geschäftsstelle kostenlos bestellen können.

 

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