vdek kommt Opfern des Hochwassers entgegen

Die Hochwasser-Katastrophe und ihre Folgen in den betroffenen Regionen stellen dort auch Physiotherapiepraxen vor besondere Herausforderungen – u.a. kann die Behandlungskontinuität der Versicherten gefährdet sein.

Die Ersatzkassen des vdek haben sich daher darauf geeinigt, die Überprüfung der Abgabe von Heilmitteln auf Vertragskonformität in dieser außergewöhnlichen Situation pragmatisch zu handhaben.

Konkret bedeutet dies: Vom Hochwasser betroffene Praxen haben die Möglichkeit, die Behandlung im Einvernehmen mit dem Patienten an einem anderen, geeigneten Ort als der zugelassenen Praxis zu erbringen und abzurechnen. Diese Übergangsregelung ist zunächst für Behandlungen bis zum 31. Juli 2013 befristet. Der Leistungserbringer vermerkt dies in der jeweiligen Zeile der Empfangsbestätigung auf der Rückseite der Verordnung neben der Leistungsbeschreibung mit dem Stichwort „Hochwasser“ bzw. dem Kürzel „HW“.

Neben den Leistungserbringern können auch vom Hochwasser betroffene Patienten gezwungen sein, die Behandlungsserie für mehr als 14 Tage zu unterbrechen. Im vdek-Rahmenvertrag wird bereits ein Abweichen von dieser Regelung in therapeutisch begründeten Fällen, bei Krankheit oder Urlaub ermöglicht. Als weiteren Ausnahmetatbestand akzeptieren die Ersatzkassen übergangsweise für Behandlungen bis zum 31. Juli 2013 die Angabe „Hochwasser“ bzw. „HW“ unter Hinzufügung des Datums und des Handzeichens durch den zugelassenen Leistungserbringer auf der Verordnung.

Weitere Artikel

Entgeltatlas 2025: Praxisinhaber mehr als fair

2026 | 24.08. Zum Januar 2025 stiegen die GKV-Vergütungen um 4,01 Prozent; die Gehälter der Arbeitnehmer in ambulanten Physiotherapiepraxen stiegen laut der Bundesagentur im selben Zeitraum sogar um 6,44 Prozent. Daraus lässt sich schließen, dass die GKV-preisinduzierten Umsatzsteigerungen zu rund 220 Prozent an die angestellten Mitarbeiter weitergegeben wurden – entgegen wiederholter Fehldarstellungen einiger Krankenkassen.

G-BA erweitert Diagnoseliste zum langfristigen Heilmittelbedarf (LHB)

2026 | 21.08. In seiner gestrigen Sitzung hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) die Diagnoseliste für den langfristigen Heilmittelbedarf (LHB) um die Indikationen „Multisystematrophie vom Parkinson-Typ (MSA-P, ICD-10-GM G23.2)“ und „Multisystematrophie vom zerebellären Typ (MSA-C, ICD-10-GM G23.3)“ erweitert.

Erhöhung der Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen ab 1. September 2026

2026 | 18.08. Ab dem 1. September 2026 steigen erneut die Höchstsätze der Bundesbeihilfeverordnung für einige Leistungen. Dies betrifft unter anderem die Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP) (Anstieg von 115,30 Euro auf 123,80 Euro) sowie Leistungen im Bereich „Sonstiges“, die für alle Heilmittelbereiche einheitlich gelten. Hierzu gehört auch die versorgungsbezogene Pauschale je Blankoverordnung (Anstieg von 98,60 Euro auf 102,70 Euro), die bei beihilfeberechtigten Patienten noch erstattet wird.