DGUV: Änderung des Verfahrens bei Sachleistungsaushilfe

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) muss Personen, die in bestimmten Ländern versichert sind, auch während ihres Deutschland-Aufenthalts bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten medizinisch versorgen. Da es in der Vergangenheit immer wieder massive Probleme bei der Kostenerstattung durch die ausländischen Träger gab, wurde das Erstattungsverfahren nun geändert.

Die Erstattung der Kosten kann ab sofort bereits dann erfolgen, wenn die zu versorgende Person möglichst bei Beginn der Behandlung eine Versicherungsbescheinigung und ein Anspruchsnachweis für den Bereich der Krankenversicherung vorlegt. Im EU-Bereich sind dies z.B. die Bescheinigung A1 und die Europäische Versicherungskarte.

Bislang konnten die Kosten erst nach Eingang einer Anspruchsbescheinigung des zuständigen ausländischen Trägers erstattet werden. Weitere Informationen finden Sie auch im Infoblatt „Sachleistungshilfe“ der DGUV für Leistungserbringer.

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