Nachweisfrist für Masernimpfpflicht verlängert

Das Masernschutzgesetz, das am 1. März 2020 in Kraft getreten war, hatte vorgesehen, dass alle vor dem 1. März 2020 eingestellten Mitarbeiter bis zum 31. Juli 2021 einen Nachweis über ihren Impfschutz oder ihre Immunität gegen Masern erbringen müssen. Dieses Fristende wurde nun auf den 31. Dezember 2021 verschoben.

Grund für die Verlängerung sind die immer noch laufenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Vor dem Hintergrund der Bewältigung der Pandemie soll durch die Fristverlängerung mehr Zeit zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes eingeräumt werden.

 

Zum Hintergrund:

 

 

Am 1. März 2020 ist das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention – kurz Masernschutzgesetz – in Kraft getreten. Demnach sind alle Mitarbeiter von Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen, und damit auch Physiotherapiepraxen, verpflichtet, einen Nachweis über einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern zu erbringen. Dies beinhaltet sowohl Personen, die am Patienten arbeiten, als auch jede, die keinen direkten Patientenkontakt haben, bspw. Rezeptionsmitarbeiter. Die Nachweispflicht gilt dabei nur für Personen, die nach dem 31. Dezember 1970 geboren wurden.

 

 

IFK-Mitglieder können sich bei Fragen hierzu an die Mitarbeiter des IFK-Referats Recht wenden, Tel.: 0234 97745-0, ifk@ifk.de.

 

 

 

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